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Österreichisch-niederländische Konsultationsvereinbarung zur Umsetzung von Verständigungsverfahren
, BMF-010221/0402-IV/8/2019, BMF-AV 2020/5.
Das DBA Niederlande (BGBl 1971/191 idF BGBl 1991/18, BGBl III 2003/14, BGBl III 2009/66 und BGBl III 2010/44) enthält keine dem Art 25 Abs 2 letzter Satz OECD-MA entsprechende Regelung, dass Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen sind. Dies wurde durch das Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („MLI“, BGBl III 2018/93) geändert. Die gegenständliche Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden (unterzeichnet am ) gilt bis zum Wirksamkeitsbeginn des MLI für alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht abgeschlossenen Verständigungsverfahren mit den Niederlanden.