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AVR 1, Februar 2020, Seite 39

Anhängiger Antrag gemäß § 48 BAO aF – Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren noch möglich?

AVR 2020/5

§ 48 BAO

[Es] kann eine vor dem durch rechtzeitige Antragstellung eingetretene Erfüllung des Tatbestandes des § 48 BAO, BGBl I 2009/20, nicht durch den Entfall dieser Bestimmung während des Rechtsmittelverfahrens rückwirkend vernichtet werden. Die Modifizierung der Bewilligung des vor Inkrafttreten des neuen § 48 BAO gestellten Antrags, welcher den Tatbestand des § 48 BAO alt erfüllte, ist ebenfalls auf den alten § 48 BAO zu stützen.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA China zur Anrechnung chinesischer Quellensteuern der Jahre 2012 bis 2014. Um die Zeit eines laufenden Verständigungsverfahrens zu überbrücken, beantragte die Beschwerdeführerin eine vorübergehende Entlastung durch Anrechnung der Quellensteuern gemäß § 48 BAO idF vor EU-FinAnpG 2019. Mit Bescheid vom gewährte der BMF der Beschwerdeführerin eine auf zwei Jahre befristete Anrechnung der chinesischen Steuer. Mit Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung (Verringerung) der Beträge. Der BMF legte die Beschwerde am dem ...

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