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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 476

Prokura für Kommanditisten allein begründet keine GSVG-Pflichtversicherung

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Auch wenn eine Kommanditistin, der die Prokura erteilt wurde, im Außenverhältnis für die Kommanditgesellschaft wirksame Vertretungsakte setzen kann, ist sie in rechtlicher Hinsicht nicht zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft befugt. Die einer Kommanditistin eingeräumte Prokura begründet daher für sich allein genommen noch keine Pflichtversicherung als neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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