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AVR 1, Februar 2020, Seite 35

Aufhebung von § 295 Abs 4 letzter Satz BAO als gleichheitswidrig

AVR 2020/2

§ 295 Abs 4 BAO

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[Die in § 295 Abs 4 letzter Satz BAO enthaltene Befristung] erweist sich als unsachlich: Ein Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO wird danach faktisch nur dann zur Anpassung eines von einer als Feststellungsbescheid intendierten Enunziation abgeleiteten Bescheides führen können, wenn der Umstand, dass die als Feststellungsbescheid intendierte Enunziation kein Bescheid ist, vor Ablauf der durch § 304 BAO bestimmten Frist hervorkommt. […]

Einen sachlichen Grund dafür, den Abgabepflichtigen mit den Folgen eines solchen von einer als Feststellungsbescheid intendierS. 36ten Enunziation abgeleiteten Bescheides nach Ablauf der Frist für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu belasten, vermag der VfGH nicht zu erkennen.

Anlassverfahren und Prüfungsbeschluss: Dem Anlassverfahren () lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2006 ergingen ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für die Einkünfte des Jahres 2005 einer Mitunternehmerschaft, an welcher der Beschwerdeführer als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war (Grundlagenb...

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