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AVR 1, Februar 2020, Seite 28

Steuerliche Verjährungsfristen und Datenschutz

Lars Gläser und Julia Kusznier

Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde vom hatte zuletzt für Verunsicherung über die Zulässigkeit der Speicherung von Daten im Hinblick auf potenzielle zukünftige Steuerverfahren gesorgt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH sollen Steuerpflichtige nach Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungspflichten nach § 132 Abs 1 BAO und § 212 UGB zur Löschung von Daten verpflichtet sein, soweit diese nicht für ein bereits anhängiges oder konkret absehbares Steuerverfahren benötigt werden. Die bloße Möglichkeit der Einleitung eines Steuerverfahrens innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO soll demnach nicht ausreichen, um eine längere Aufbewahrung bzw Speicherung zu rechtfertigen.

Innerhalb des Spannungsfeldes zwischen Datenschutzrecht, etwaig strengeren Regelungen des Telekommunikationsrechts, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und steuerlichen Verjährungsfristen stellt sich daher die Frage, ob sich Steuerpflichtige nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten tatsächlich möglicher Beweismittel entledigen müssen, wenn zwar noch kein Steuerverfahren anhängig ist, abe...

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