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Wieder: Das Finanzamt als Sparkasse
Von der positiven Anspruchsverzinsung bis zum unverzinsten „Parken“ von Geld am Abgabenkonto
Bereits bei Einführung der Anspruchsverzinsung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde das Potenzial zur Nutzung als „Veranlagungsinstrument“ erkannt. Auch wenn das Finanzamt nicht ganz so vorteilhaft und willkürlich als „Sparkasse“ genutzt werden kann, wie ein Steuerinsider im Jahr 2001 zu glauben meinte, so ist das Thema der Nutzung des Fiskus als Bank durch das derzeitige Niedrigzinsumfeld wieder akut geworden. Nunmehr werden gehäuft Überschussmittel von Unternehmen am Abgabenkonto belassen, um Negativzinsen auf Bankeinlagen zu vermeiden. Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieser Entwicklung jüngst zur Begleichung von Abgabenschulden nicht benötigte Abgabenguthaben von Amts wegen rückgezahlt. Florian Fiala und Sebastian Starl widmen sich einerseits der positiven Anspruchsverzinsung und untersuchen andererseits den Spielraum der Finanz bei amtswegigen Rückzahlungen.
1. Positive Anspruchsverzinsung (Gutschriftszinsen)
1.1. Sinn und Zweck der Anspruchsverzinsung
Mit der in § 205 BAO normierten Anspruchsverzinsung werden sowohl Nachforderungen als auch Gutschriften an Einkommen- und Kör...