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AVR 2, April 2023, Seite 100

Zulässigkeit der Erlassung eines „Sammelbescheids“

AVR 2023/4

§§ 201 Abs 4, 279 Abs 1 BAO; § 11 Abs 3 KommStG

§ 201 Abs 4 BAO schließt die Kombination isoliert rechtskräftiger Bescheide in einem Sammelbescheid nicht aus. […] Auch Bescheide über Säumniszuschläge können Teil eines Sammelbescheids sein.

Sachverhalt: Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien Kommunalsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2014 sowie Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung dieser Abgaben fest. Dem Schriftstück waren pro Kalenderjahr die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Kommunalsteuer zu entnehmen sowie der festgesetzte Säumniszuschlag für den gesamten Zeitraum in einer (nicht jahrweise aufgeteilten) Summe.

Das BFG hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf: Die zusammengesetzte Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart dürfe gemäß § 201 Abs 4 BAO nur für ein Kalenderjahr erfolgen. Die Zusammenfassung von über ein Kalenderjahr hinausgehenden Abgabenansprüchen in einer Summe und die gleichzeitige Festsetzung eines davon berechneten Säumniszuschlags in einem Bescheid sei daher rechtswidrig. Der Magistrat hätte vielmehr für jedes Kalenderjahr einen gesonderten Bescheid erlassen und dementsprechend auch Säumniszuschläge gesondert für jedes Kalenderjahr in einem eigenen Bescheid fes...

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