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AVR 2, April 2023, Seite 57

Revisionszulässigkeit in Abgabensachen

Häufige Praxisprobleme auf dem Weg zum VwGH

Richard Kettisch

Revisionen weist der VwGH überwiegend zurück. Warum das so ist, sprich, worüber Revisionswerber in der Praxis häufig stolpern, soll sichtbar gemacht werden durch Untersuchung der in zwei Jahren zu Abgabenverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschlüsse des VwGH.

1. Zulassung der Revision in drei Stationen: VwG, Revisionswerber, VwGH

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (VwG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt, ist initial vom VwG in Beschlussform zu beurteilen und „kurz zu begründen“ (§ 25a Abs 1 VwGG). Bejaht das VwG eine solche Rechtsfrage und lässt es die Revision daher zu, handelt es sich um eine „ordentliche Revision“, andernfalls um eine „außerordentliche Revision“ (vgl § 30a VwGG).

Aus Revisionswerbersicht ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede: Zwar ist nur für außerordentliche Revisionen vorgesehen, dass gesondert die Gründe d...

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