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Keine Unterbrechung der behördlichen Entscheidungsfrist durch das FORG
AVR 2022/14
Der mit dem 2. FORG eingeführte § 323b Abs 2 BAO sieht […] vor, dass die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt werden. […] Das Finanzamt Österreich wäre demnach in ein Beschwerdeverfahren eingetreten, das sich im Stadium der Säumnis befand.
Sachverhalt: Beim Finanzamt X [Finanzamt wurde anonymisiert, Anm] war seit 2011 eine Bescheidbeschwerde anhängig. Am erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO und rügte die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamts X. Die Säumnisbeschwerde wurde am an das Finanzamt X gerichtet und langte (nach amtswegiger Weiterleitung) am beim BFG ein. Mit trat gemäß § 323b Abs 1 BAO idF des 2. FORG das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich an die Stelle der bisher zuständigen Finanzämter.
Das BFG wies die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück (; siehe dazu Fiala, AVR 2021/8). Das Finanzamt X habe zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde () nicht mehr existiert, schon deswegen sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Überdies könne z...