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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 474

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015: Schaffung eines Karenzanspruchs für Pflegeeltern

Gerda Ercher-Lederer

Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (SRÄG 2015) soll im MSchG und im VKG ein Anspruch auf Karenz für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht geschaffen werden (RV 900 BlgNR 25. GP). Bisher ist ein solcher Anspruch nur für Pflegeeltern, die ein Kind mit Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege nehmen, vorgesehen.

Nach § 15c Abs 1 MSchG soll nunmehr eine Arbeitnehmerin, die ein Kind, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, einen Karenzanspruch haben. Nimmt die Arbeitnehmerin ein Kind nach dem 2. Geburtstag, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres in unentgeltliche Pflege, beS. 475 steht der Anspruch – wie bisher bei Pflegeeltern mit Adoptionsabsicht – in der Dauer von sechs Monaten. Für Pflegeväter soll der Karenzanspruch in § 5 VKG geregelt werden.

Pflegeeltern, die die Pflege eines Kindes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übernehmen und dafür Entgelt beziehen, sollen keinen Karenzanspruch haben. Nach den Materialien ist jedoch jeglicher Aufwandersatz für das Pflegekind (wie etwa für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulangelegenheiten, Arztkosten usw) nicht unter den Entgeltbegriff zu subsumieren. Auch ...

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