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AVR 6, Dezember 2021, Seite 215

Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung in einem Vorlageantrag

AVR 2021/21

§ 264 Abs 1 BAO

Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des [Vorlage-]Antrags hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des gesamten Anbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.

Sachverhalt: Infolge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde gegen die Sachbescheide (offenbar nicht aber gegen die Wiederaufnahmebescheide). Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin der Steuerpflichtige fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte. Der Vorlageantrag verwies mehrfach auf die „Berufungsvorentscheidung“, inhaltlich enthielt er Vorbringen zum Fehlen von Wiederaufnahmegründen.

Das BFG trug dem Steuerpflichtigen mit Beschluss auf, die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag nachzuholen, andernfalls der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte. Daraufhin übermittelte der Steuerpflichtige dem BFG ein Konvolut von Unterlagen (ua die bekämpften Sachbescheide und die Beschwerdeschriften). Mit der B...

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