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AVR 5, Oktober 2022, Seite 219

Eintritt der Entscheidungssperre nach § 300 BAO bei Bescheidberichtigung nach § 293 BAO

AVR 2022/20

§§ 293, 299, 300 BAO

, zufolge dient § 300 BAO der Vermeidung einer gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts. […] Für die S. 220Ansicht, [dass auch eine Berichtigung nach § 293 BAO von § 300 BAO erfasst ist], spricht zum einen, dass die Überschrift des ersten Teils des Unterabschnitts B im 7. Abschnitt der BAO, welcher die § 293 bis 302 BAO umfasst, „Abänderung, Zurücknahmen und Aufhebung“ lautet, und zum anderen, dass auch die Materialien des FVwGG 2012 sowohl die Aufhebung als auch die Berichtigung unter den Begriff „Abänderung“ einordnen.

Sachverhalt: Mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom hob das Finanzamt den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom auf. Die Begründung des Aufhebungsbescheids erstreckte sich lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 299 Abs 1 BAO. Am erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid und beantragte das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 BAO. Am , nach Eingang der Beschwerde beim Finanzamt, ergänzte das Finanzamt die Begründung des Aufhebungsbescheids mittels Berichtigungsbescheids nach § 293 BAO.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Besc...

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