Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AVR 5, Oktober 2022, Seite 202

Neuerungsverbot nach mündlicher Verhandlung und Verfahrensförderungspflicht im BFG-Verfahren

Neuerungen durch das AbgÄG 2022

Michael Gleiss und Michael Hubmann

Das AbgÄG 2022 brachte zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Neuerungen mit sich. Zu den verfahrensrechtlichen Änderungen zählen die Einführung eines Neuerungsverbots nach der mündlichen Verhandlung und die Schaffung einer allgemeinen „Verfahrensförderungspflicht“ für das BFG-Verfahren, deren Missachtung damit sanktioniert ist, dass das Gericht Beweisanträge ablehnen kann. Aufgrund der zu erwartenden Bedeutung für die Praxis sollen im Folgenden die Ausgestaltungen des Neuerungsverbots sowie der Verfahrensförderungspflicht dargestellt und mögliche Zweifelsfragen aufgezeigt und gelöst werden.

1. Ausgangssituation und Geschichte des Neuerungsverbots in der BAO

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs 1 BAO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, soweit diese abgabenrechtlich relevant sind. Bereits in der Stammfassung der BAO war sowohl in § 115 Abs 4 BAO (für das erstinstanzliche Abgabenverfahren) als auch in § 280 BAO (für das Rechtsmittelverfahren) ausdrücklich vorgesehen, dass kein Neuerungsverbot besteht. Dieses Fehlen eines Neuerungsverbots führt dazu, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bis zum Ergehen der Entscheidung zu berücksichtigen sind und so die Abgabenerhebung auf der B...

Daten werden geladen...