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AVR 1, Februar 2021, Seite 40

Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO gilt auch für die Erledigung eines Antrags nach § 299 BAO

AVR 2021/4

§§ 101, 299 BAO

§ 101 Abs 3 BAO gilt auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide, zB gemäß § 299 BAO.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Personengesellschaft, brachte einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Feststellungsbescheide 2014 bis 2017 ein. Der den Antrag abweisende Bescheid wurde an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Einen Hinweis gemäß § 101 Abs 3 BAO enthielt der Bescheid nicht. Gegen den abweisenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.

Rechtliche Beurteilung: […] § 101 Abs 3 BAO normiert, dass schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Die im § 101 Abs 3 BAO vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen. § 101 Abs 3 BAO gilt auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende...

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