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AVR 1, Februar 2021, Seite 37

VwGH befasst sich erstmals mit § 10a WiEReG (Einschränkung der Einsicht)

AVR 2021/2

§ 10a WiEReG

In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche [die Einschränkung der Einsicht rechtfertigende] Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit [von in § 10a Abs 2 UAbs 1 WiEReG explizit aufgezählten Straftaten] deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist), können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 UAbs 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden (die Aufzählung in UAbs 2 ist […] nicht taxativ). Wesentlich ist aber jeweils, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde.

Sachverhalt: Die Antragstellerinnen sind als Begünstigte (T) bzw als Stifterin und Begünstige (M, Mutter der T) wirtschaftliche Eigentümerinnen einer Privatstiftung und als solche im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) gemäß dem WiEReG eingetragen. Nach einem Einbruch in die Wohnung der T, wobei ua sämtlicher Familienschmuck gestohlen wurde (nicht aufgeklärter Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 Abs 2 StGB), begehrten die beiden Antragstellerinnen die Einschränkung der Einsicht in das Register gemäß § 10a WiEReG. Durch die Möglichkeit der ...

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