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Empfängerbenennung: KöSt-Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO
AVR 2021/1
§§ 162, 205 Abs 6, 295a BAO; § 22 Abs 3 KStG
Der Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG [entsteht] rückwirkend in dem Jahr, in dem die betreffenden Aufwendungen angefallen sind, und erhöht für dieses Jahr die Körperschaftsteuer. Es liegt sohin ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor. In Bezug auf den Teil der Körperschaftsteuer, der sich aus § 22 Abs 3 KStG ergibt, sind die Anspruchszinsen somit, soweit sie auf den Rückwirkungszeitraum entfallen, auf Antrag des Steuerpflichtigen herabzusetzen […]. Das rückwirkende Ereignis tritt mit Verweigerung der Empfängerbenennung durch den Abgabepflichtigen bzw mit Verstreichen der diesbezüglich von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein.
Sachverhalt: Der Revisionswerber kam Aufforderungen zur Empfängerbenennung nicht nach, woraufhin das Finanzamt für die gegenständlichen Veranlagungsjahre, 2013 bis 2016, gemäß § 22 Abs 3 KStG Zuschläge zur Körperschaftsteuer festsetzte. Aus den Zuschlägen resultierten Abgabennachforderungen, für welche in der Folge Anspruchszinsen vorgeschrieben wurden, und zwar beginnend mit 1. 10. des Folgejahres des jeweiligen Veranlagungsjahres, in dem die jeweiligen Zahlungen an die nicht benannten Empfänger geleistet wurden (also etwa ab für das Veranlagungsjahr 2...