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AVR 1, Februar 2021, Seite 31

Mängelbehebung bei „leeren“ (begründungslosen) Beschwerden

Mängelbehebungsauftrag trotz bewusster Mangelhaftigkeit eines Anbringens

Reinhold Beiser

Ein Rechtsmissbrauch zur Verlängerung der Beschwerdefrist liegt auch bei „bewusst mangelhaft“ eingebrachten Beschwerden nicht vor. Das bestätigt eine systematisch und teleologisch konsistente Auslegung.

1. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde dem VwGH in einer außerordentlichen Revision gestellt: Ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO auch dann zur Behebung von Mängeln zu erlassen, wenn eine Beschwerde „bewusst mangelhaft“ eingebracht wird? Eine Beschwerde war im Revisionsfall ohne Begründung (insoweit „leer“) eingebracht worden. Das BFG nahm eine bewusste Mangelhaftigkeit der Beschwerde an, weil einem Steuerberater das Erfordernis einer Begründung nach § 250 Abs 1 lit d BAO bewusst sein müsse. Das BFG wies die „leere“ (begründungslose) Beschwerde als unzulässig zurück.

2. Systematisch und teleologisch konsistente Auslegung

Der VwGH fordert hingegen ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2 BAO auch bei „bewusst mangelhaft“ eingebrachten Beschwerden und begründet seine Auffassung systematisch und teleologisch konsistent:

2.1. Verlängerung von Rechtsmittelfristen und Mängelbehebungsfristen nach der BAO

Die BAO lässt im Gegensatz zum AVG, zur ZPO oder zu § 8 Abs 12 SBGG eine Ve...

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