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Mängelbehebung bei „leeren“ (begründungslosen) Beschwerden
Beiser, Mängelbehebung bei „leeren“ (begründungslosen) Beschwerden, ; Bodis, Notwendigkeit der Mängelbehebung bei begründungslosen Beschwerden, SWK 11/2021, 715; Zorn, VwGH: Auch „leere“ Beschwerden wahren die Beschwerdefrist, RdW 2021/188, 227.
Ein Mängelbehebungsauftrag ist nach § 85 Abs 2 BAO auch bei „bewusst mangelhaft“ eingebrachten Beschwerden zu erlassen. Dies begründet der VwGH ua damit, dass die BAO eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zulässt. Dies gilt sinngemäß auch für Fristen zur Mängelbehebung. Ist eine derartige Verlängerung zulässig, ist ein Umweg über einen Mängelbehebungsauftrag nicht notwendig und auch nicht zweckmäßig.