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Abgabenrechtliche Behandlung des Verdienstentgangs an Arbeitnehmer gemäß § 32 EpiG
Info des 2021-0.049.190.
1. Allgemeines
Das Epidemiegesetz 1950 (BGBl 1950/186, EpiG) sieht in den § 7 und 17 unter bestimmten Voraussetzungen die bescheidmäßige Anordnung der Absonderung einer Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor. Gemäß § 32 Abs 1 EpiG ist natürlichen Personen in derartigen Fällen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten. Die Absonderung nach dem EpiG mittels (telefonischen) Bescheides ist von einer Quarantäne nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu unterscheiden. Eine Quarantäne nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (zB aufgrund der Einreisebeschränkungen) ist keine Absonderung iSd EpiG; es gebührt dafür keine Vergütung nach § 32 EpiG, sondern gegebenenfalls ist eine Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen nach bestimmten arbeitsrechtlichen Normen (zB § 8 AngG bzw § 1154b ABGB) vorgesehen.
2. Berechnung des Verdienstentgangs
§ 32 Abs 3 EpiG sieht vor: Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Bet...