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AVR 1, Februar 2021, Seite 8

Die neuen Zuständigkeiten für die Lohnsteuer

Martin Vock

Die Reform der Bundesfinanzverwaltung hat in vielen Bereichen terminologische Anpassungen erforderlich gemacht. Davon besonders betroffen ist der Bereich der Lohnsteuer mit dem bisher bestimmenden Begriff „Finanzamt der Betriebsstätte“. Weiters wurden bisherige Spezialzuständigkeiten des Finanzamts Graz-Stadt auf das Finanzamt Österreich und des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart auf das Finanzamt für Großbetriebe übertragen.

1. Neue Terminologie

1.1. Finanzamt der Betriebsstätte

Terminologisch ersetzt im EStG der Begriff „Finanzamt des Arbeitgebers“ den Begriff „Finanzamt der Betriebsstätte“. Der Begriff „Finanzamt der Betriebsstätte“ war in § 81 Abs 2 EStG idF vor dem FORG seit dem wie folgt definiert:

„Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“

§ 57 Abs 1 BAO wiederum lautete:

„In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die […] Feststellung der Einkünfte […] obliegt.“

Diese Rechtslage bestand bis . Mit ist nämlich d...

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