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AVR 1, Februar 2021, Seite 2

Reorganisation der Finanzverwaltung: Fristen- und Zustellungspathologien

Stefan Papst und Wolfgang Gurtner

Mit hat die mit dem FORG neu organisierte Finanzverwaltung ihren Echtbetrieb gestartet. Für Berater und Abgabepflichtige stellt sich nunmehr die Frage, wo sie Anbringen wirksam und fristwahrend einbringen können. Diese Unsicherheiten vor Augen hat der Gesetzgeber großzügige Übergangsbestimmungen vorgesehen.

1. Einbringung von Anbringen

Dieser Beitrag befasst sich mit Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 Abs 1 BAO. Dies sind insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten sowie Rechtsmittel. Derartige Anbringen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. Möglich ist dies per Post, durch persönliche Übergabe, Einwurf im Amtspostkasten oder auch per Fax. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf sämtliche der genannten Einbringungsmöglichkeiten. Die Einbringung per E-Mail ist nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre im Anwendungsbereich der BAO nicht möglich.

2. Erleichterungen für das Kalenderjahr 2021

2.1. Einbringung beim bisher zuständigen Finanzamt

Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich (FAÖ), das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) oder das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) zust...

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