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Österreichisch-schwedische Konsultationsvereinbarung zur Umsetzung von Verständigungsverfahren
, 2020-0.665.587.
Auf der Grundlage einer Konsultationsvereinbarung nach Art 24 Abs 3 DBA Schweden in der Fassung der am , und in Stockholm unterzeichneten Protokolle („das Abkommen“) haben die obersten Finanzbehörden der Republik Österreich und des Königreichs Schweden Folgendes vereinbart:
Für Zwecke der wirksamen Umsetzung von Vereinbarungen, die auf Grundlage von Art 22 des Abkommens abgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Diese Konsultationsvereinbarung findet auch auf Verständigungsverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.