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AVR 5, Oktober 2020, Seite 195

Erlass zu den Aufzeichnungspflichten von Plattformen

avr Redaktion

, 2020-0.621.001.

Der gegenständliche Erlass regelt die Handhabung der in § 18 Abs 11 und 12 UStG definierten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen. Mit dem Begriff „Plattformen“ werden Unternehmer bezeichnet, die mittels Plattformen oder anderen elektronischen Schnittstellen gewisse Umsätze im Inland unterstützen (§ 18 Abs 11 UStG).

Bei den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für die Plattformen handelt es sich um ein EU-weites System, in das die Plattformen eingebunden sind. Die Plattformen kennen ihre Pflichten und wurden umfassend informiert.

Die Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs 11 UStG betrifft Lieferungen, wenn

  • die Lieferungen an die in Art 3 Abs 4 UStG genannten Personen ausgeführt werden,

  • die Beförderung oder Versendung im Inland endet und

  • die Plattform die Lieferungen unterstützt, ohne dadurch selbst zum Steuerschuldner zu werden.

Sonstige Leistungen sind von der Aufzeichnungspflicht erfasst, wenn

  • die sonstigen Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden,

  • der Leistungsort im Inland liegt und

  • die Plattform die sonstigen Leistunge...

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