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Der Entgeltschutz nach § 7 AVRAG
Voraussetzungen, Schutzbereich und Sanktionen bei Verstößen
Aufgrund der vermehrten grenzüberschreitenden Tätigkeit von Unternehmen lohnt sich ein Blick auf jene Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter in Österreich beschäftigt, ohne dass es einen Sitz in Österreich hat oder ein Entsendungsfall bzw ein Fall grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.
1. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 7 AVRAG
1.1. Allgemeines
Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Diese Rechtsnorm wurde deshalb geschaffen, um auch jenen Arbeitnehmern, die keinem Kollektivvertrag unterliegen, einen bestimmten entgeltrechtlichen Mindeststandard einzuräumen und mögliches Lohndumping durch nicht kollektivvertragsunterworfene ausländische Dienstgeber zu verhindern.
1.2. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Ob sich der Sitz des Arbeitgebers im Ausland befindet, kann durch Einsicht in d...