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Berichtigung gemäß § 293b BAO: weites Verständnis der „offensichtlichen Unrichtigkeit“
AVR 2020/12
Nach der Judikatur [zu § 293b BAO] kommt es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit durch die Abgabenbehörde an. Wesentlich dabei ist, dass die Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung für die Behörde klar erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Abgabenerklärung diesbezüglich geprüft hätte.
Sachverhalt: Der Energieabgabenvergütungsbescheid für das Jahr 2010 wurde am erklärungsgemäß erlassen. Am wurde dieser Bescheid gemäß § 293b BAO berichtigt. Gegenstand der Berichtigung war die Berechnung des Vergütungsbetrags, namentlich des Nettoproduktionswertes gemäß § 1 Abs 1 EnAbgVergG. Die Beschwerdeführerin bezog bei Berechnung der Abzugsposition des § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG (abzugsfähige Vorleistungen; ein niedriger Nettoproduktionswert führt zu einer höheren Vergütung, da nur die den Nettoproduktionswert übersteigenden Energieabgaben vergütet werden) nicht abzugsfähige Vorsteuern mit ein. Diese nicht abzugsfähigen Vorsteuern wurden, infolge einer Außenprüfung, mit dem gegenständlichen Berichtigungsbescheid aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden.
Dem gegenständlichen Verfahren voraus ging ein Berufungsverfahren betreffend die Energieabgabenvergüt...