Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.10.2003, RV/1273-W/02

Aufwendungen der privaten Lebensführung keine Werbungskosten; Verhängung einer Mutwillensstrafe bei wiederholter Geltendmachung von nichtabzugsfähigen Ausgaben


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Miterledigte GZ:
RV/1615-W/03

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, Festsetzung einer Mutwillensstrafe, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die gemäß § 112a BAO verhängte Mutwillensstrafe wird mit 100,00 € fest gesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 1998 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Bescheid

Das Anbringen, im Falle der Ablehnung von bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragten Werbungskosten bzw. Sonderausgaben, "oder einer sonstigen Abweichung zu welchem Titel auch immer, wie vom Gesetzgeber vorgesehen", das Ansuchen "automatisch in die nächste Instanz (Berufung) weiter zu reichen bzw. weiter zu leiten", wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Programm- und Systementwickler bei der X-AG. Laut abgabenbehördlicher Nachschau vom erfolgt diese Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker" (ca. 80% am Wohnort, ca. 20% am Dienstort).

Am langten beim Finanzamt eine mit datierte Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 sowie ein mit datiertes "Begleitschreiben" ein. Letzteres enthielt ua. folgenden Passus:

"Arbeitnehmerveranlagung 1998:

Im Falle einer Ablehnung eines der von mir beantragten/beanspruchten Werbungskosten/Sonderausgaben, oder einer sonstigen Abweichung zu welchem Titel auch immer, beantrage ich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, mein Ansuchen automatisch in die nächste Instanz (Berufung) weiter zu reichen bzw. weiter zu leiten.

Für "350 MHz. AMD Big Tower" beantrage ich eine AfA von maximal zwei Jahren (350 MHz. AMD Big Tower 1998 bis 1999).

Für den 21" Monitor beantrage ich eine AfA von maximal drei Jahren (21" Monitor 1998 bis 2001)."

Für das Jahr 1998 beantragte der Bw. die Anerkennung folgender Aufwendungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten:

A) Sonderausgaben:

  • Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung/Y-GmbH: 18.711,02 S

  • "Erhalt- und Verbesserung BMF 070514/1-IV/7/94": 13.972,56 S.

B) Werbungskosten:

  • Betriebsratsumlage: 1.138,12 S

  • Weitere Werbungskosten laut Aufstellung: 166.106,90 S.

Der Abgabenerklärung lag eine vierseitige Aufstellung über die geltend gemachten Beträge bei (Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 6 bis 9/1998).

Mit Bescheid vom wurde über den Bw. eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S verhängt; begründend führte das Finanzamt aus:

"Die trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit wiederholte Beantragung von überhöhten Werbungskosten stellt eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Finanzamtes dar (zusätzlicher Aufwand, um die ungerechtfertigten Werbungskosten zu streichen und dies dem Steuerpflichtigen gegenüber zu begründen). Unter den gegebenen Umständen ist die Mutwilligkeit auch "offenbar" im Sinne des § 112a BAO, weil die erfolglosen Versuche zur Geltendmachung von Werbungskosten schon mehrere Jahre andauern."

(Zur Berufung vom gegen diesen Bescheid siehe unten.)

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom ließ das Finanzamt neben der Betriebsratsumlage von 1.138,12 S lediglich einen Betrag von 57.693,10 S, sohin einen Gesamtbetrag von 58.831,22 S, zum Werbungskostenabzug zu; von den beantragten Sonderausgaben wurde die Ausgabenposition "Erhalt- und Verbesserung BMF 070514/1-IV/7/94" in Höhe von 13.972,56 S nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt ua. aus:

"Betreffend Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge [Y-GmbH], Arbeitskleidung und bürgerliche Kleidung samt Reinigung, Gesundheitsvorsorge, Erhalt der Arbeitskraft, Rechtsschutz- und Haushaltsversicherung, Einschreibgebühr Finanzamt, Vollkaskoversicherung sowie Kontoführungskosten wird auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom verwiesen.

Das beantragte Werkzeug, die Gesetzbücher, der Luftbefeuchter, der Wecker und die Schnäppchencard von [der Firma Z] sind ebenfalls nicht begünstigte Ausgaben und Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 (siehe Berufungsvor- und -entscheidungen der Vorjahresveranlagungen).

Zu den bereits fest gesetzten AfA-Beträgen kamen neu hinzu: AfA PC 7.500,00 S und AfA Monitor 3.748,00 S (Anschaffung ) für die Jahre 1998 bis 2001 (1998 und 2002 jeweils Halbjahres-AfA).

Es wird bemerkt, dass bei künftigen Veranlagungen unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen sind."

Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am Berufung, in der er "die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten, mit nachfolgend angeführten Änderungen" beantragte. Er berufe auch gegen die Bemerkung des Finanzamtes, dass bei künftigen Veranlagungen unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen seien, da das Finanzministerium alle Steuerzahler in seinen Broschüren usw. auffordere, die Belege nicht dem Antrag bei zu legen, da diese bei Bedarf (stichprobenartig) durch die Finanzbehörde eingefordert würden. Daher erachte er die personenbezogene Aufforderung des Finanzamtes als Sonderbehandlung eines einzelnen Steuerzahlers, nämlich des Bw., was nach seiner Meinung in einem krassen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz in der österreichischen Verfassung stehe. Auch liege ein Verstoß gegen § 114 BAO vor. Auch die Finanzbehörde sei der österreichischen Verfassung und Gesetzgebung verpflichtet, und er gehe davon aus, dass die für die Finanzbehörde tätigen Beamten diesbezüglich entsprechend geschult bzw. unterrichtet seien. Da die Vergangenheit stets gezeigt habe, dass die Auffassungsdifferenzen zwischen dem Bw. und dem Finanzamt nicht auf Grund fehlender Belege/Nachweise zustande kämen, sei die diesbezügliche Bemerkung des Finanzamtes für ihn noch unverständlicher. Der Bw. habe natürlich kein Problem, die entsprechenden Belege und Nachweise zu erbringen, jedoch habe er sehr wohl ein Problem damit, wenn Behörden und die für sie tätigen Beamten ihre Macht benutzten, um einzelne Bürger einer Sonderbehandlung zu unterziehen und seines Erachtens nach versuchten, einen Steuerzahler an der Wahrnehmung seiner gesetzlich zugestandenen Rechte zu hindern oder zu erschweren, indem sie wider die österreichische Verfassung und Gesetze Handlungen setzten.

Anschließend - auch in Bezug auf seine Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S verhängt worden war (dazu unten) - zitierte der Bw. in seiner Berufung die §§ 6, 8, 12, 16, 19 und 1293 ABGB, da seiner Meinung nach "die Interpretation der Gesetze durch die Behörde nicht unbedingt im Sinne der Gesetze, sondern scheinbar vielmehr aus der Budgetsituation und der Vorgaben durch "oben", "zumindest teilweise", erfolgten.

Zu den vom Finanzamt nicht anerkannten Sonderausgaben und Werbungskosten führte der Bw. aus, er wünsche sich eine Berücksichtigung der Werbungskosten in vollem Umfang, wobei er folgende Ausgabenpositionen nannte:

  • Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag Y-GmbH

  • Arbeitskleidung samt Reinigung

  • Gesundheitsvorsorge

  • Erhalt der Arbeitskraft

  • Rechtsschutz-, Haushaltsversicherung

  • Einschreibgebühr Finanzamt

  • Vollkaskoversicherung

  • Kontoführungskosten Gehaltskonto

  • Gesetzbücher

  • Luftbefeuchter

  • Wecker

  • "Schnäppchencard" Firma Z.

Zu den "Kontoführungskosten" und zur "Einschreibgebühr Finanzamt" führte der Bw. aus, diese stellten sehr wohl Werbungskosten dar, da die Firma ein Gehaltskonto verlange und durch die Durchführung von Überweisungen (Daueraufträgen) per Bankauftrag und den damit verbundenen Kosten Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen vorlägen, da, wenn der Bw. diesbezüglich nicht die Bank beauftragt hätte, er Arbeitszeit, und damit Einnahmen, verlieren würde. Das Gesagte gelte umso mehr, da "im Kontoumfeld" Einkommensteuer in Form von KESt abgeführt werde, "vergleiche Rückkehrschluss zu § 20 Abs. 2 [EStG 1988]". Zur "Einschreibgebühr Finanzamt" führte der Bw. aus, es sei "vollkommen falsch", dass es sich bei der Steuerrückzahlung [gemeint wohl: Einkommensteuerrückzahlung] um nicht steuerbare Einnahmen handle; richtig sei vielmehr, dass "es sich bei der Steuerrückzahlung um die technische Durchführung der Richtigstellung der Verfügungsgewalt der Einnahmen unter Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten" handle. Die durch einen "Bewerber" eingeschrieben gesandten Schreiben und die damit verbundenen Ausgaben seien erforderlich, um eine solche Richtigstellung zu veranlassen.

Zur Rechtsschutzversicherung führte der Bw. aus, dass er den genannten Begriff "Aufteilungsverbot" von gemischt privaten/beruflichen Ausgaben nach den Gesetzestexten nicht nachvollziehen könne; für ihn liege daher gemäß § 6 ABGB eine unzulässige Auslegung vor. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung [gemeint wohl die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , mit der über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Bw. für die Jahre 1996 und 1997 abgesprochen wurde] seien daher irrelevant und eine Bezugnahme darauf sei nicht zulässig. Zu den oa. Versicherungen (auch Haushalts- und Vollkaskoversicherung) meinte der Bw. weiters, die diesbezüglichen Aufwendungen stellten sehr wohl Werbungskosten dar, weil durch diese Versicherungen Schäden abgedeckt würden, die der Bw. bei Nicht-Abschluss derselben aus seinen Einnahmen tragen müsste. Die in der Berufungsentscheidung vom diesbezüglich getätigten Ausführungen zur Nichtanerkennung der geltend gemachten Versicherungsprämien seien daher nicht korrekt. Auch seien die Versicherungsprämien zur Vollkaskoversicherung ohne jeglichen Zusammenhang mit eventuellen Fahrtkosten beantragt worden.

Zum Berufungspunkt "Erhalt der Arbeitskraft" führte der Bw. aus, die entsprechenden Nahrungsmittel seien, wie bereits in den Vorjahren erwähnt, in der Firmenkantine aufgenommen bzw. am Firmenort eingekauft worden. Es liege daher absolut kein Zusammenhang mit dem privaten Haushalt vor.

Hinsichtlich des Punktes "Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag Y-GmbH" argumentierte der Bw., dieser sei sehr wohl in Form der Beilage der Abrechnung der Y-GmbH nachgewiesen worden, es sei lediglich keine Sammelbestätigung der Y-GmbH beigebracht worden, was seines Erachtens auch nicht erforderlich sei.

Zum Punkt "Arbeitskleidung samt Reinigung" meinte der Bw., er könne den genannten Begriff "typische Berufskleidung" nach den Gesetzestexten nicht nachvollziehen, weshalb für ihn gemäß § 6 ABGB eine unzulässige Auslegung vorliege. Unter Wiedergabe ua. des § 12 ABGB argumentierte der Bw., es sei nicht Sache der Rechtsprechung, eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren.

Zum Berufungspunkt "Gesetzbücher" führte der Bw. aus, es sei ja leicht "aus unserer Korrespondenz ersichtlich", dass es ihm ohne die geltend gemachten Bücher bzw. der darin enthaltenen Gesetze gar nicht möglich sei, sein Recht und damit seine Werbungskosten geltend zu machen. Es sei für ihn persönlich überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Erwerb des EStG und des ABGB keine Werbungskosten darstellten sollten.

Hinsichtlich der Punkte "Gesundheitsvorsorge", "Luftbefeuchter" und "Wecker" argumentierte der Bw., es sei ja bekannt, dass ein kranker Mensch irgendwann sein Einkommen verliere; der Luftbefeuchter erzeuge eine bessere Luft im Schlafzimmer, was einen erholsameren Schlaf bedeute; nur erholte, gesunde Menschen könnten auf Dauer ihr Einkommen sicher stellen. Die Ablehnung der geltend gemachten Ausgaben sei daher nicht nachvollziehbar und insbesondere auch durch kein Gesetz gerechtfertigt. Dasselbe gelte für den Wecker: Wenn ihn dieser nicht wecke, könne er natürlich nicht seine Arbeit antreten, was natürlich bedeute, dass er dann kein Einkommen beziehen könne.

Zum Punkt "Schnäppchencard" Firma Z führte der Bw. aus, diese ermögliche ihm einen vergünstigten Einkauf von Waren, die er als Werbungskosten sehr wohl anerkannt bekommen habe. Auch wenn es sich bei diesen Waren um nicht "werbungskostenfähige" Ausgaben gehandelt hätte, läge in jedem Fall ein Erhalt von Einnahmen vor. Eine Sicherung von Einnahmen liege insbesondere dann vor, wenn er aktiv eine Ausgabenreduzierung durch Vorsorge, wie im gegenständlichen Fall durch den Erwerb der "Schnäppchencard", erziele.

Erstmals in seiner Berufung beantragte der Bw. die Anerkennung von im Zusammenhang mit Bausparverträgen entstandenen Kontoführungskosten (zusammen 120,00 S) als Werbungskosten; der Bw. bestätige, dass er im betreffenden Zeitraum zwei Bausparverträge gehabt habe, für die Kontoführungskosten verrechnet worden seien. Begründend führte der Bw. aus: "Umkehrschluss zu § 20 Abs. 2 [EStG 1988], vergleiche § 97 [EStG 1988] (vereinfachte KESt-Abwicklung, Steuergerechtigkeit)."

Am erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid vom , mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S verhängt worden war (siehe dazu bereits oben). Dieser sechs Seiten umfassende Schriftsatz (Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 3 bis 8/Mutwillensstrafe) enthält zusammengefasst folgende Ausführungen ("persönliches Resumee" des Bw. (Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 8/Mutwillensstrafe)):

"§ 112a BAO ist meines Erachtens und meiner Meinung nach kein Freibrief für Beamte der Finanzbehörde oder auch der Behörde selbst, um unliebsame Antragsteller "mundtot" zu machen.

Eine Anwendung des § 112a BAO unter Ausnutzung eines längeren Beobachtungszeitraumes erachte ich für ungerechtfertigt und unzulässig, da die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen einer ständigen Veränderung unterliegen und daher keine ausreichend relevante, dh. vergleichbare, Basis gegeben ist.

Eine Anwendung des § 112a BAO in meinem konkreten Fall ist meines Erachtens und meiner Meinung nach sogar unter Berücksichtigung der Angaben der Behörde zu ihren Beweggründen zu dieser Vorgangsweise (Festsetzung einer Mutwillensstrafe) unzulässig, da die Verfahren 1997 und 1996, auf die Bezug genommen wurde, noch immer nicht abgeschlossen sind und daher weder eine erkennbare Aussichtslosigkeit noch eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Finanzamtes vorlag oder vorliegt und die angeblich gegebenen Umstände, die eine offenbare Mutwilligkeit beweisen sollten, zum Zeitpunkt des Antrages für 1998 und sogar zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht gegeben waren und auch immer noch nicht gegeben sind, da es sich um laufende Verfahren handelte. Was im Übrigen nicht berührt, dass meiner Meinung nach, wie bereits dargelegt, für die angeführten Beweggründe der Behörde eine Anwendung des § 112a BAO gar nicht erst zulässig ist.

Eine Anwendung des § 112a BAO in meinem konkreten Fall ist meines Erachtens und meiner Meinung nach auch deshalb unzulässig, da dadurch meine Grundrechte eingeschränkt werden.

Den gemachten Vorwurf der Mutwilligkeit erachte ich persönlich als Verleumdung und in der Folge als Versuch der Diskriminierung sowie als Versuch der Beschränkung meiner Grundrechte und Bürgerrechte.

Da nach Angaben des Finanzamtes die Mutwillensstrafe durch die Oberbehörde veranlasst wurde, ist eine Bearbeitung meiner Berufung durch die Oberbehörde nicht zulässig, da diese meiner Meinung nach als Veranlasser als befangen einzustufen ist."

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über das Anbringen auf automatische Weiterleitung an die nächste Instanz wurde erwogen:

Das gegenständliche Anbringen ist unter der Bedingung gestellt worden, dass das Finanzamt Werbungskosten bzw. Sonderausgaben nicht anerkennen oder sonst "zu welchem Titel auch immer" von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abweichen sollte. Dazu ist fest zu halten, dass verfahrensrechtliche Erklärungen (Prozesserklärungen) grundsätzlich bedingungsfeindlich sind (Ritz, BAO-Kommentar 2, § 276 Tz 8); beispielsweise ist die bedingte Zurücknahme einer Berufung wirkungslos (Ritz, § 256 Tz 7, mit Judikaturnachweisen). Dies muss auch für die bedingte Erhebung einer Berufung gelten; anderenfalls würde das Finanzamt in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt (vgl. Schimetschek, SWK-Sonderheft Abgabenberufungsverfahren, März 1994, S 22, wonach die Stellung eines Vorlageantrages vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unzulässig ist, um die Entscheidungsfreiheit des Finanzamtes, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen oder nicht, aufrecht zu erhalten).

Ob das gegenständliche Anbringen als Berufung oder als Vorlageantrag aufzufassen ist, kann dahin gestellt bleiben: Wegen seiner Bedingtheit ist es unwirksam und wird als unzulässig zurückgewiesen. Auch wenn das gegenständliche Anbringen als Berufung aufzufassen wäre, könnte es nicht gemäß § 277 BAO mit dem Verfahren über die zulässige Berufung verbunden werden: Gemäß § 277 BAO sind nur zulässige (und rechtzeitige) Berufungen zu verbinden (Ritz, § 277 Tz 1).

Angemerkt sei, dass der Bw. auch für die Jahre 1996 und 1997 solche Anbringen eingebracht hatte, über die mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom - gleichlautend zum oa. Abspruch über das Anbringen für das Jahr 1998 - entschieden wurde. Daher ist der Bw. auch auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (insbesondere auf die Erläuterungen zum Ablauf eines Abgabenverfahrens, S 4 und 5 der Berufungsentscheidung vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 13 1. und 2. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5.000,00 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 1., 2. und 4. Satz EStG 1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen

bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 genannten Bauträger gleich zu halten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gemäß § 112a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 9/1998, kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 5.000,00 S verhängen.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 die Nichtanerkennung von seitens des Bw. als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend gemachten Beträgen strittig:

A) Werbungskosten:

Was die vom Bw. beantragten AfA-Beträge für seine PC-Ausstattung betrifft (siehe dazu die vierseitige Aufstellung des Bw. (im Folgenden kurz: "Aufstellung"), Punkt "AfA", Arbeitnehmerveranlagungsakt S 6/1998), ist fest zu halten, dass

a) der Bw. mehrere, ihm zustehende AfA-Beträge, die aus in den Vorjahren getätigten Anschaffungen resultieren, nicht geltend gemacht hat, diese jedoch vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt wurden. Diese AfA-Beträge setzen sich wie folgt zusammen:

- Monitor (Anschaffungskosten 9.000,00 S, angeschafft am ): 2.250,00 S (Ganzjahres-AfA)

- PC (Anschaffungskosten 40.530,00 S, angeschafft am ): 10.133,00 S (Ganzjahres-AfA)

- 2 x 4 GB Harddisk und Controller (Anschaffungskosten 17.500,00 S, angeschafft am ): 4.375,00 S (Ganzjahres-AfA)

- Monitor (Anschaffungskosten 9.000,00 S, angeschafft am ): 2.250,00 S (Ganzjahres-AfA)

- JAZ-Drive (Anschaffungskosten 6.490,00 S, angeschafft am ). 1.623,00 S (Ganzjahres-AfA)

Aus diesen Anschaffungen (siehe dazu auch S 9 oben der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , mit der über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Bw. für die Jahre 1996 und 1997 abgesprochen wurde (in der Folge kurz: "BE")) resultiert sohin ein AfA-Betrag von 20.631,00 S für das Jahr 1998.

b) Weiters hat der Bw. in seiner Aufstellung, Punkt "AfA" (Arbeitnehmerveranlagungsakt S 6/1998), die Absetzung folgender Beträge begehrt:

- 0578 AfA Monitor 1995 bis 1998: 1.997,00 S

- 0579 Bescheid : 1.922,00 S

- 0576 Bescheid : 14.890,00 S

- 0577 Bescheid : 3.247,00 S

- 0580 AfA 93 PC-Erweiterung: 1.822,00 S

Sämtliche dieser AfA-Beträge wurden vom Finanzamt nicht gewährt, da dieses die Auffassung vertrat, die Abschreibungen seien bereits vor 1998 ausgelaufen. Dies trifft jedoch nicht zur Gänze zu:

- Für den unter der Position "0578" angeführten Monitor (Anschaffungszeitpunkt ) steht für 1998 - entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes - noch eine Ganzjahres-AfA von 1.997,00 S zu (siehe dazu auch S 9 oben der BE vom ).

- Die Position "0579" betrifft die am angeschafften Wirtschaftsgüter Harddisc und Streamer; die diesbezügliche Abschreibung ist bereits 1997 ausgelaufen, daher steht für 1998 kein AfA-Betrag mehr zu (siehe auch S 8 unten der BE vom ).

- Die Position "0576" betrifft einen im März 1992 angeschafften PC; die geltend gemachte AfA von 14.890,00 S ist bereits 1995 ausgelaufen (siehe S 5 unten der BE vom ), kann somit für das Streitjahr 1998 nicht mehr berücksichtigt werden.

- Die Position "0577" betrifft einen am angeschafften Laserdrucker (siehe auch S 9 oben der BE vom ), dessen Abschreibungsdauer bereits vor 1998 ausgelaufen ist. Daher steht für 1998 kein AfA-Betrag mehr zu.

- Die Position "0580" betrifft eine Multimedia-Erweiterung (Anschaffung am ), deren Abschreibungsdauer bereits vor 1998 ausgelaufen ist (siehe auch S 8 unten der BE vom ). Daher steht für 1998 kein AfA-Betrag mehr zu.

c) Wie aus S 9 oben der BE vom hervor geht, hat der Bw. im Dezember 1995 eine Harddisk angeschafft, deren Abschreibungsdauer - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - im Jahr 1998 noch nicht ausgelaufen ist. Dem Bw. steht daher für das Jahr 1998 eine Ganzjahres-AfA von 1.750,00 S zu.

d) In seiner Aufstellung, Punkt "Arbeitsmittel/Weiterbildung" (Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998) hat der Bw. unter der Position "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC inklusive Zusammenbau" die volle Absetzung der diesbezüglichen Anschaffungskosten von 30.000,00 S im Jahr 1998 beantragt (Anschaffung am ). Da der angeführte Betrag die in § 13 EStG 1988 normierte Betragsgrenze von 5.000,00 S (geringwertiges Wirtschaftsgut) übersteigt, hat das Finanzamt rechtsrichtig eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzugsdauer von vier Jahren (dazu unten) vorgenommen und - da der Anschaffungszeitpunkt des PC in der zweiten Jahreshälfte 1998 liegt - für das streitgegenständliche Jahr eine Halbjahres-AfA von 3.750,00 S gewährt.

Weiters hat der Bw. in seiner Aufstellung, Punkt "Arbeitsmittel/Weiterbildung" (Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998) unter der Position "0547 21" Monitor" die volle Absetzung der diesbezüglichen Anschaffungskosten von 14.990,00 S im Jahr 1998 beantragt (Anschaffung am ). Auch hier hat das Finanzamt rechtsrichtig eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzugsdauer vorgenommen und - da der Anschaffungszeitpunkt des Monitors in der zweiten Jahreshälfte 1998 liegt - für das streitgegenständliche Jahr eine Halbjahres-AfA von 1.874,00 S gewährt.

Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Punkte A) a) bis d) fest zu halten:

Werbungskostenbetrag Punkt A) a): 20.631,00 S (wie Finanzamt)

Werbungskostenbetrag Punkt A) b): 1.997,00 S (Finanzamt: 0,00 S)

Werbungskostenbetrag Punkt A) c): 1.750,00 S (Finanzamt: 0,00 S)

Werbungskostenbetrag Punkt A) d): 5.624,00 S (wie Finanzamt).

Daraus folgt hinsichtlich der Punkte A) a) bis d) ein Werbungskostenabzug von insgesamt 30.002,00 S (anstatt der vom Finanzamt gewährten 26.255,00 S).

Zu dem in seinem "Begleitschreiben" vom gestellten Antrag des Bw., die AfA für den "350 MHz. AMD Big Tower" mit maximal zwei Jahren und für den 21" Monitor mit maximal drei Jahren anzunehmen (zu diesen Wirtschaftsgütern siehe oben Punkt A) d)), ist Folgendes fest zu halten:

Die Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibung) soll eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die gewöhnliche Nutzugsdauer bewirken. Die Nutzungsdauer wird durch die bei technischen Geräten häufige überproportionale Wertminderung am Anfang der Nutzungsdauer nicht verkürzt. Obwohl bereits kurze Zeit nach Anschaffung eines PC schnellere Geräte auf den Markt kommen, ist ein PC weiter nutzbar. Der Bw. weist in seinem "Begleitschreiben" darauf hin, dass alle Computer vernetzt mit unterschiedlichen Betriebssystemen in Nutzung seien. Laut abgabenbehördlicher Nachschau vom werden auf den alten PC's Probeläufe von Softwareentwicklungen durchgeführt.

Es besteht daher kein Anlass, von der vier Jahre betragenden Nutzungsdauer abzuweichen (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in der BE vom , S 5 und 6, und den dortigen Verweis auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , die zum Jahresausgleich für das Jahr 1992 ergangen ist).

Zum Punkt "Arbeitskleidung" (siehe Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 6/1998) ist fest zu halten:

Der Bw. macht unter diesem Punkt - wie schon in den Vorjahren - Ausgaben für so genannte allgemeine bürgerliche Kleidung ("Kurzarmhemden für Firma", "Turnschuhe für Firmenweg etc.", "Jeans etc. für Arbeit und Arbeitsweg", "Schuhe und Socken für Firmenweg", "Socken (Winter)", "Herrensocken" und "Herrenhemden") als Werbungskosten geltend, für 1998 im Gesamtausmaß von 9.922,00 S. Der Bw. wird nochmals (siehe auch S 6 der BE vom ; S 2 und 3 der BE vom , die zum Jahresausgleich 1992 ergangen ist; S 2 der BE vom , die zur Arbeitnehmerveranlagung 1995 ergangen ist) darauf hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Ausgaben um keine typische Berufskleidung (wie zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme) handelt; Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung (dazu ausführlich Doralt, EStG4, § 16 Tz 220, Stichwort "Kleidung") und sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, § 20 Tz 15 ff).

Dasselbe gilt auch für die unter dem Punkt "Sonstige" (Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 8/1998) angeführten Ausgaben betreffend "Reinigung Arbeitskleidung Strom (geschätzt)" von 1.450,00 S und "Reinigung Arbeitskleidung Waschmittel etc. anteilig geschätzt" von 375,00 S.

Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass die unter dem Punkt "Arbeitskleidung" angeführten Ausgaben zur Gänze keine Werbungskosten darstellen (zum Punkt "Sonstige" siehe unten).

Zum Punkt "Arbeitsmittel/Weiterbildung" (siehe Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998):

Die unter diesem Punkt enthaltenen Anschaffungskosten für "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC inklusive Zusammenbau" und "0547 21" Monitor" wurden vom Finanzamt rechtsrichtig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter aufgeteilt (siehe oben Punkt A) d)). Die übrigen, unter dem Punkt "Arbeitsmittel/Weiterbildung" angeführten Ausgaben wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz großteils anerkannt. Nicht anerkannt wurden:

- 0637 Schraubendrehersatz (PC Zusammen- bzw. Umbauarbeiten): 199,00 S

- 0636 Mini-Säge (PC Zusammen- bzw. Umbauarbeiten): 49,00 S

- 0634 Werkzeug (PC Zusammen- bzw. Umbau): 446,80 S

- 0560 ABGB Gesetzbuch: 830,00 S

- 0556 Steuergesetze und Steuererlässe und JAVA 1.1 Fibel: 1.140,00 S.

Zu den ersten drei Positionen ist anzuführen, dass sich laut abgabenbehördlicher Nachschau vom in der Wohnung des Bw. drei Computeranlagen befinden, die mit den verschiedensten Betriebssystemen ausgestattet und miteinander vernetzt sind. Sie werden nur für den Dienstgeber zur Softwareentwicklung und Programmierung verwendet; auf den alten PC's werden Probeläufe von Softwareentwicklungen durchgeführt (Bericht des Erhebungsdienstes vom , Arbeitnehmerveranlagungsakt S 2/Erhebungen). Aus diesem Grund kommt den Ausgaben für Schraubendreher, Mini-Säge und (sonstigem) Werkzeug nach Rechtsauffassung der Abgabenbehörde II. Instanz Werbungskostencharakter zu; es entspricht nämlich durchaus der Lebenserfahrung, dass der Bw. als EDV-technisch Versierter diverse Arbeiten an der Hardware seiner Computeranlagen bzw. PC's samt Zubehör selbst vornimmt.

Zu den Positionen "0560 ABGB Gesetzbuch" sowie "0556 Steuergesetze und Steuererlässe und JAVA 1.1 Fibel" ist fest zu halten, dass die "JAVA 1.1 Fibel" als Computerliteratur ohne Zweifel zur Berufsausübung benötigt wird bzw. benötigt werden kann; der Werbungskostencharakter ist somit gegeben. Die juristische Fachliteratur wird zwar nicht unmittelbar zur Berufsausübung benötigt, vom Aspekt der Wahrnehmung der mit der Berufsausübung verbundenen steuerlichen Belange des Bw. (insbesondere der Erstellung der Abgabenerklärungen) aus betrachtet erscheint jedoch ein zumindest mittelbarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit der Berufsausübung als gegeben, zumal der Bw. steuerlich nicht vertreten ist. Den für die juristische Fachliteratur getätigten Ausgaben kommt somit Werbungskostencharakter zu.

Anderes hat freilich für die unter dem Punkt "Gesundheit" (siehe Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 7/1998) geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 29.337,90 S (ua. "Gesundheitsvorsorge", "Fitness für Gesundheitsvorsorge", "Nichtraucher-Buch", "Hohes C (Vitamin Getränk)", "Zahnpasta (in Firma)", "Luftbefeuchter") zu gelten:

Derartige Ausgaben, die der Bw. schon in den Vorjahren geltend gemacht hat, stellen allesamt Aufwendungen der privaten Lebensführung dar, die bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig sind (siehe auch S 7 der BE vom und Begründung zur BE vom ). Selbst wenn solche Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe oben) nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot", vgl. dazu Doralt, § 20 Tz 15 ff).

Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass den unter dem Punkt "Gesundheit" genannten Ausgaben kein Werbungskostencharakter zukommt.

Das zum Punkt "Gesundheit" Gesagte hat freilich auch für folgende unter dem Punkt "Sonstige" (siehe Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 8/1998) angeführte Ausgaben Geltung:

- 0586 Erhalt der Arbeitskraft: 9.200,00 S

- 0588 Reinigung Arbeitskleidung Strom (geschätzt): 1.450,00 S

- 0590 Reinigung Arbeitskleidung Waschmittel etc. anteilig geschätzt: 375,00 S

- 0582 Kontoführungskosten: 119,20 S

- 0583 Kontoführungskosten: 116,70 S

- 0574 Firma Z Schnäppchencard Verlängerung: 200,00 S

- 0570 Einschreibgebühr Finanzamt: 34,00 S

- 0591 Vollkasko-Versicherung Pkw: 6.500,00 S

- 0584 Kontoführungskosten: 90,10 S

- 0592 Haushaltsversicherung: 2.199,00 S

- 0585 Kontoführungskosten: 52,10 S

- 0599 Wecker: 269,00 S

- 0537 Rechtsschutzversicherung: 3.075,00 S.

Zur Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben für die Reinigung der allgemeinen bürgerlichen Kleidung (Strom, Waschmittel etc.) siehe bereits oben; zu diesen sowie zu den übrigen soeben angeführten Aufwendungen und deren steuerlicher Nichtabzugsfähigkeit ist der Bw. auch auf die ausführliche Begründung auf S 7 und 8 der BE vom sowie auf die Begründung zur BE vom (mit der über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995 abgesprochen wurde) zu verweisen. Auch die in der Berufung erstmals geltend gemachten Kontoführungskosten für Bausparverträge sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Was die als Werbungskosten beantragten Prämien für die Haushaltsversicherung betrifft, ist der Bw. nochmals (vgl. S 8 der BE vom ) darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 schon deshalb nicht abgesetzt werden können, weil im Streitjahr 1998 der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw. nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt (die berufliche Tätigkeit wird erst ab 1999 als "Teleworker" ausgeübt).

Zur Position "0574 Firma Z Schnäppchencard Verlängerung" und zu den diesbezüglichen Ausführungen des Bw. in seiner Berufung (mit dem Erwerb der "Schnäppchencard" betreibe er "aktiv eine Ausgabenreduzierung durch Vorsorge") ist ergänzend fest zu halten, dass die mit der "Schnäppchencard" vergünstigt getätigten Anschaffungen von Wirtschaftsgütern ohnehin als Werbungskosten anerkannt wurden, soferne sie unter § 16 EStG 1988 subsumiert werden können. Der Argumentation des Bw., ohne den Erwerb bzw. die Verlängerung der "Schnäppchencard" hätte er höhere Anschaffungskosten tätigen müssen, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil der Besteuerung nur tatsächlich verwirklichte und nicht fiktive Sachverhalte zu Grunde zu legen sind.

Was die unter dem Punkt "Sonstige" angeführte Position "0549 Passbilder für Firmenausweis: 196,00 S" betrifft, ist von der Rechtsauffassung des Finanzamtes abzuweichen: Diese Ausgaben stellen Werbungskosten dar, da diesbezüglich die berufliche Veranlassung vorliegt.

Insgesamt sind somit für das Jahr 1998 folgende Werbungskosten anzuerkennen:


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Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Betriebsratsumlage
1.138,12 S
AN-Akt S 6/1998
AfA-Beträge PC-Ausstattung
30.002,00 S
AN-Akt S 6/1998; siehe die ausführliche Darstellung und Zusammenfassung unter den Punkten A) a) bis d) der Begründung zu dieser Berufungsentscheidung
"Arbeitskleidung"
0,00 S
AN-Akt S 6/1998
"Arbeitsmittel/Weiterbildung"
24.481,90 S
AN-Akt S 7/1998; sämtliche Positionen (von "0633" bis "0534") anerkannt, mit Ausnahme der Positionen "0554 350 MHz. AMD Big Tower PC inklusive Zusammenbau" sowie "0547 21" Monitor" (diese im Wege der AfA unter Punkt "AfA-Beträge PC-Ausstattung" berücksichtigt)
"Gesundheit"
0,00 S
AN-Akt S 7/1998
"Sonstige"
1.526,00 S
AN-Akt S 8/1998; nur Positionen "0589 Betriebsstunden Computer", "0587 Telefonkosten firmenbedingt", "0549 Passbilder für Firmenausweis" anerkannt
"Weiterbildung"
8.291,00 S
Sämtliche Positionen anerkannt (von "0461" bis " 0532")
Summe
65.439,02 S

Was die Ausführungen des Bw., er berufe auch gegen die Bemerkung des Finanzamtes, dass bei künftigen Veranlagungen unaufgefordert sämtliche Belege bei zu bringen seien, betrifft, ist fest zu halten, dass diese "Bemerkung" keinen Bescheidcharakter aufweist und ihr außerdem für das streitgegenständliche Jahr 1998 keine Relevanz zukommt ("bei künftigen Veranlagungen"). Angemerkt sei, dass es nicht verboten ist, im Zuge eines Veranlagungsverfahrens die Vorlage von Unterlagen (zB Belegen) anzuordnen, ohne vorher Auskünfte vom Abgabepflichtigen zu verlangen (Ritz, BAO-Kommentar2, § 164 Tz 1).

B) Sonderausgaben:

Die von der Y-GmbH bestätigte (siehe Arbeitnehmerveranlagungsakt S 5/1998) Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung in Höhe von 18.711,02 S ist anzuerkennen.

Zu den vom Bw. als Sonderausgaben beantragten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe von 13.972,56 S ist fest zu halten, dass der Bw. - wie in den Vorjahren (S 9 der BE vom ) - keine diesbezüglichen Bestätigung vorgelegt hat. Der dem Bw. zugekommene, angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wirkt wie ein Vorhalt, sodass er durch die Begründung des angefochtenen Bescheides dazu aufgefordert wurde, die von ihm abgesetzten Ausgaben zu belegen. Da der Bw. jedoch keine Bestätigung beigebracht bzw. anlässlich der abgabenbehördlichen Nachschau vom vorgebracht hat, dass keine solche von der Wohnbaugesellschaft zu erhalten gewesen sei, muss davon ausgegangen werden, dass keine dem § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c und d EStG 1988 entsprechenden Aufwendungen und daher in diesem Zusammenhang keine Sonderausgaben vorliegen (vgl. auch S 9 der BE vom ).

Zur Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid vom , mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO in Höhe von 5.000,00 S verhängt wurde, ist fest zu halten:

Die Mutwillensstrafe wurde ausgesprochen, weil der Bw. in seiner Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 - wie in den Vorjahren - die Absetzbarkeit ua. folgender Ausgaben beantragt hatte:

- allgemeine bürgerliche Kleidung ("Arbeitskleidung")

- Reinigung der allgemeinen bürgerlichen Kleidung (Strom, Waschmittel etc.)

- "Erhalt der Arbeitskraft" (Ernährung)

- Kontoführungskosten.

Zwar ist es richtig, dass die Berufungsverfahren des Bw. betreffend Einkommensteuer für 1996 und 1997 zum Zeitpunkt der Abfassung der Einkommensteuererklärung für 1998 am noch nicht abgeschlossen waren (die Berufungsentscheidung, mit der über die Einkommensteuer für 1996 und 1997 abgesprochen wurde, erging erst am ), jedoch hätte dem Bw. die Nichtabsetzbarkeit der oa. Ausgaben zumindest auf Grund der Berufungsentscheidungen vom (mit der über den Jahresausgleich für 1992 abgesprochen worden war) und vom (mit der über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 1995 entschieden worden war) bekannt sein müssen, zumal die Einkommensteuererklärung für 1998 erst am abgefasst wurde (siehe oben).

Das Finanzamt ist im gegenständlichen Fall somit zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes des § 112a BAO ausgegangen und hat die Tatbestandsmerkmale der Mutwilligkeit und Offenbarkeit derselben schlüssig begründet. Allerdings stellt sich nach Auffassung der Abgabenbehörde II. Instanz die verhängte Strafe als unangemessen hoch da (es wurde das höchstzulässige Strafausmaß von 5.000,00 S verhängt). In Anbetracht des erstmaligen Ausspruches einer Mutwillensstrafe über den Bw. und des Inhaltes des vom Bw. verwirklichten Tatbestandes erscheint vielmehr eine Strafhöhe von 100,00 € als angemessen.

Das vom Bw. ins Treffen geführte Argument der Befangenheit der "Oberbehörde" geht ins Leere, weil über die gegenständliche Berufung nicht der Sachbearbeiter der Rechtsmittelverfahren für die Jahre 1996 und 1997, A, als Organwalter der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sondern der gefertigte Sachbearbeiter B als Organwalter des Unabhängigen Finanzsenates entschieden hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter (betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, 1 Berechnungsblatt in Euro, 1 Berechnungsblatt in Schilling)

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 erster und zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 erster, zweiter und vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einkommensteuer
Arbeitnehmerveranlagung
geringwertiges Wirtschaftsgut
Werbungskosten
Abschreibung
AfA
Sonderausgaben
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
Computer
PC
Arbeitskleidung
Reinigung von Arbeitskleidung
allgemeine bürgerliche Kleidung
Berufskleidung
Rechtsschutzversicherung
Haushaltsversicherung
Vollkaskoversicherung
Einschreibgebühr
Kontoführungskosten
Gehaltskonto
Bausparvertrag
Fachliteratur
Gesetzbücher
Luftbefeuchter
Wecker
Lebensführung
private Lebensführung
Aufteilungsverbot
Mittelpunkt der Tätigkeit
Arbeitszimmer
häusliches Arbeitszimmer
Mutwillensstrafe
Mutwilligkeit
Anbringen
verfahrensrechtliche Erklärung
Prozesserklärung
bedingte Zurücknahme einer Berufung
bedingte Erhebung einer Berufung
Vorlageantrag
Berufungsvorentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at