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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 08.10.2003, ZRV/0017-Z1W/03

Vorschreibung von Säumniszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/35676/2003, betreffend Säumniszinsen, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Am erließ das Hauptzollamt Wien an den Bf. einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen in der Höhe von € 18,16 für den Säumniszeitraum bis .

Dagegen erhob der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung und führte aus, dass die vorgeschriebenen Zinsen nicht berechtigt seien, weil der Tagesauszug vom erst Anfang Februar zugestellt worden sei und der Betrag von € 4.256,68 von ihm bereits am überwiesen worden sei. Auf keinen Fall sei eine Verzinsung bis zulässig.

Mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/35676/2003, gerichtet an die ( wohl Firma ) "K-S", wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. den von ihm als Berufung bezeichneten Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte und folgendes vorbrachte:

"Sie führen in o.a. Scheiben an, dass die Zahlungsfrist am endet und die Zahlung erst am eingelangt ist. Weiters führen Sie an, dass dieser eine Tag Sie berechtigt, Säumniszinsen für einen Monat in Rechnung zu stellen.

Die Zahlung laut Vorschreibung vom 2003/0002 in der Höhe von € 4.256,68 habe ich am per Telebanking in Auftrag gegeben, Valuta-Datum . Durch Bankverzögerung Ihrerseits wurde jedoch der Betrag erst am meinem Konto gutgeschrieben. Sie sind also nicht berechtigt, Säumniszinsen für ein Monat in Rechnung zu stellen. Auf keinen Fall ist eine Verzinsung bis zulässig."

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ein Kaufmann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden kann.

Der Bf. ist nach den Aktenunterlagen in diesem Verfahren offensichtlich als Einzelkaufmann aufgetreten, sodass im Sinne der zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 2 HGB davon ausgegangen werden kann, dass die an die ( wohl Firma ) K-S als Bescheidadressat gerichtete Berufungsvorentscheidung in diesem Zusammenhang rechtswirksam dem Inhaber der Firma, Herrn W.K., zugegangen ist. Da bezüglich der am unterfertigten Berufungsvorentscheidung im Übrigen weder ein Rückschein noch ein sonstiger Zustellnachweis im Akt zu finden ist, kann auch aus dem im Akt erkennbaren zeitlichen Ablauf des Verfahrens, beginnend mit dem Datum der Einbringung der Beschwerde, sie wurde am zu Post gegeben und ist am beim Hauptzollamt Wien eingegangen, insgesamt jedenfalls auf ein tatsächliches Zukommen und damit eine wirksame und gültige Zustellung der Berufungsvorentscheidung vor dem oder am geschlossen werden.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) werden, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

Gemäß § 80 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) sind, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt, Säumniszinsen zu erheben.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist als Jahreszinssatz ein um 2 Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonates bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Der Zinssatz gemäß § 78 Abs. 2 ZollR-DG beträgt für den Säumniszeitraum 3,12 %, sodass sich der Säumniszinssatz mit 5,12 % berechnen lässt.

Gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 2 ZollR-DG kommt schuldbefreiende Wirkung im Sinne des Art. 223 ZK auch zu der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dort hin.

In dem gegenständlichen Verfahren ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am beantragte der Bf., direkt vertreten durch die JL, beim Zollamt Karawankentunnel unter der WE.Nr. 470/000/401441/01/3 die Überführung von 42 Paketen Schalungsplatten zum zollrechtlich freien Verkehr. Das Zollamt nahm die Anmeldung zum entsprechenden Zollverfahren an - womit auch die Abgabenschuld für den Bf. entstand - und überließ die Waren dem Bf. als Anmelder. Der Bf. ist Inhaber eines Zahlungsaufschubkontos beim Hauptzollamt Wien mit der Nummer 2003414. Der Zahlungstermin für den aus dieser Abfertigung resultierenden und vom Bf. zu entrichtenden Eingangsabgabenbetrag von € 4.256,68 wurde mit Montag den festgesetzt.

Dieser Termin lässt sich sowohl aus dem Berufungsvorbringen des Bf. als auch aus einer im Akt befindlichen Kontoabfrage des Zahlungsaufschubkontos mit der Nummer 100/2003414 ableiten.

Wie in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung richtig angeführt, endete die 5-tägige Säumnisfrist gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG am . Die Säumnis und damit die 5-tägige Frist begann gemäß Artikel 3 Abs. 1 zweiter UA der hier anzuwendenden Fristenverordnung zu laufen am . Das Ende der 5-tägigen Frist fiel zunächst auf den Samstag den , sodass gemäß Art. 3 Abs. 4 Fristenverordnung die 5-tägige Säumnisfrist mit Ablauf des nächsten Arbeitstages, das war der Montag der , geendet hat. Um eine schuldbefreiende Wirkung der in der Form der Überweisung erfolgten Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrages zu erreichen, hätte an diesem Tag die Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Bf. beim Hauptzollamt Wien mit der Nummer 2003414 erfolgen müssen. Tatsächlich erfolgte diese schuldbefreiende Gutschrift des Abgabenbetrages von € 4.256,68 auf diesem Abgabenkonto allerdings erst am .

Es ist dabei ohne Bedeutung auf welche Art und Weise diese Verspätung entstanden ist bzw. wie der Bf. im privatrechtlichen Innenverhältnis mit seiner Bank agiert hat und welche allfälligen privatrechtlichen Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Geldschulden sind grundsätzlich und natürlich auch gegenüber den Abgabenbehörden Bringschulden, bei denen der Schuldner nach § 905 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) die Kosten und auch die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages zu tragen hat.

Der Abgabenbetrag wurde sohin nicht nur nicht fristgerecht, sondern mehr als fünf Tage zu spät entrichtet, sodass gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG zwingend Säumniszinsen zu erheben waren. Die Regelung des § 80 Abs. 2 ZollR-DG sagt dazu eindeutig, dass die Säumniszinsen für einen gesamten Säumniszeitraum - hier der Zeitraum vom bis zum - anfallen, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Zeitraum bestanden hat und wie im gegenständlichen Fall eben auch nur einen Tag angedauert hat.

Die Höhe der vorgeschriebenen Säumniszinsen bei einem Jahreszinssatz von 5,12 % sind mit € 18,16 richtig berechnet worden:

4.256,68 x 5,12 % : 12 = 18,1618

Da sohin die Säumniszinsen zu Recht vorgeschrieben worden sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 78 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 17 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Säumniszinsen
Säumniszeitraum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at