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Umgang mit Feststellungen in einer Außenprüfung
ZWF 2015/48
Kommt es anlässlich einer Außenprüfung zu einer von der Rechtsansicht des Abgabepflichtigen abweichenden Abgabenfestsetzung, hat der Abgabepflichtige bei Abgabe künftiger Steuererklärungen folgende Möglichkeiten: Entweder in Hinkunft die Rechtsansicht der Abgabenbehörde selbst anzuwenden oder bei ausdrücklicher Offenlegung des Sachverhalts die Rechtsfrage in Beschwerdeverfahren einer weiteren (endgültigen) Klärung zuzuführen.
Werden die Feststellungen einer Außenprüfung in den Folgejahren nicht umgesetzt sondern ignoriert und wird gleichsam im Sinne von „business as usual“ einfach weitergemacht, laufen sowohl Abgabepflichtiger als auch steuerlicher Vertreter Gefahr, wegen Abgabenhinterziehung (Vorsatz!) zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung herangezogen zu werden.