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ASoK 7, Juli 2017, Seite 280

Umwandlung einer Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension nach APG

1. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung der Alterspension (§ 5 Abs 1 APG) – abgesehen von den Fällen der Korridorpension und der Schwerarbeitspension – um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantritts (§ 5 Abs 2 APG). Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, „so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung“ (§ 5 Abs 3 APG).

2. Mit der Regelung des § 5 Abs 2 APG soll der Vorteil, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt und damit den längeren Leistungsbezug hat, unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien ausgeglichen werden. Der Vorteil besteht darin, dass durch das Vorziehen von Pensionsleistungen im Durchschnitt mehr Pensionsbezüge und damit eine höhere Pensionsgesamtsumme aus dem System lukriert werden kann.

3. Der allgemeine Abschlag nach § 5 Abs 2 APG (0,35 % der Leistung pro Monat des früheren Pensionsantritts vor Erreichen des Regelpensionsalters) ist für die Berechnung der Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension und Erwerbsunfäh...

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