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Die 4. Geldwäscherichtlinie aus Sicht der Banken
Beinahe zehn Jahre sind seit der Bekanntmachung der 3. Geldwäscherichtlinie im EU-Amtsblatt vergangen. Die Richtlinie wurde damals als wichtiger Schritt zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU angesehen. In Österreich wurde die Richtlinie für Kredit- und Finanzinstitute im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt. Die Bestimmungen traten mit in Kraft. Mit der vor Kurzem erfolgten Bekanntmachung einer neuen 4. Geldwäscherichtlinie in Anlehnung an die im Jahr 2012 überarbeiteten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) wird nunmehr versucht, die im Rahmen der Anwendung der 3. Geldwäscherichtlinie identifizierten Schwächen und Unklarheiten zu beheben und zusätzlich für mehr Flexibilität in der Anwendung zu sorgen. Dieser Artikel soll beleuchten, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Anwendbarkeit für Kredit- und Finanzinstitute erreicht werden kann.
Die 4. Geldwäscherichtlinie ist bis spätestens in nationales Recht umzusetzen. Es wird – auch in Hinblick auf die laufende FATF-Länderprüfung – damit gerechnet, dass Österreich die Richtlinie bereits 2016 umsetzen wird.
1. Erweiterung vom risikobasierten Ansatz
Die 3. Geldwäschericht...