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ZWF 5, September 2015, Seite 206

Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Johannes Edthaler und Peter Ruckensteiner

Am hat der Nationalrat nach Begutachtung des Ministerialentwurfs des BMASK das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird und zahlreiche weitere Materiengesetze geändert werden, beschlossen. Das Gesetz wurde in BGBl I 2015/113, ausgegeben am , kundgemacht und tritt mit in Kraft.

1. Zweck des Gesetzes (§ 1 SBBG)

Mit dem SBBG soll insb die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) bezweckt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass „selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden“. Durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen sollen illegale Verhaltensweisen, insb in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten und deren wirtschaftlichen und sozialen Folgen, bekämpft werden.

Ein besonderes Phänomen des Sozialbetrugs sind die sogenannten Scheinunternehmen, die dazu verwendet werden, Lohn- und Sozialabgaben systematisch zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden neue G...

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