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Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2017/37; Rauch, Die neue Erweiterung der Einschränkung beim Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer, ASoK 2017, 187.
Nach der bisherigen Rechtslage sind bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung eines älteren Arbeitnehmers der Umstand der langjährigen Beschäftigung im Betrieb und die mit dem höheren Lebensalter zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche (Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess) besonders zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmern, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres eingestellt wurden, gilt dies aber erst nach Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Unternehmen (§ 105 Abs 3b ArbVG).
Aufgrund einer Änderung des ArbVG sind die angeführten Umstände für Dienstnehmer, die nach dem eingestellt werden und zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gar nicht mehr zu berücksichtigen. Durch diese dauerhafte (nicht auf die ersten beiden Beschäftigungsjahre im Betrieb beschränkte) Nichtberücksichtigung des Lebensalters im Hinblick eine etwaige Sozialwidrigkeit oder einen Sozialvergleich soll die Neueinstellung von älteren Arbeitnehmern erleichtert werden.