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Interessenkollision bei Verteidigung des Verbandes
ZWF 2017/74
Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken (§ 16 Abs 2 VbVG; vgl dazu auch Hilf/Zeder in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 16 VbVG Rz 7 und 10).