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ASoK 7, Juli 2017, Seite 278

Lohnbesteuerung von sonstigen Bezügen und DBA-Recht

; ; Rz 1066a der LStR 2002.

In den Praxis-News wurde mehrfach über die lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen im Zusammenhang mit der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens berichtet. In der Folge soll ein kurzer zusammenfassender Überblick gegeben werden:

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen ist regelmäßig der ausländische Tätigkeitsstaat zur Besteuerung der auf die dortige Tätigkeit entfallenden Bezüge berechtigt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die sogenannte Monteurklausel (183-Tages-Regel) vor. Für die Bezüge, die demnach der ausländische Tätigkeitsstaat besteuern darf, muss der Ansässigkeitsstaat eine Steuerentlastung gewähren, indem er – je nach Doppelbesteuerungsabkommen –

  • diese Bezüge von der eigenen Besteuerung ausnimmt (Befreiungsmethode) oder

  • im Zuge der eigenen Besteuerung die im Ausland zu zahlende Steuer anrechnet (Anrechnungsmethode).

Bei Anwendung der Befreiungsmethode stellt sich die Frage, wie die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens von der Inlandsbesteuerung auszunehmenden Bezüge im Hinblick auf das sogenannte Jahressechstel (sonstige Bezüge können insoweit begünstigt lohnbesteuert werden, a...

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