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Nachrichtenüberwachung; Verschlüsselung; Software
§§ 134, 135 StPO; Art 8 Abs 2 EMRK
Pilnacek/Fucik, Strafprozessänderungsgesetz 2017: SC Pilnacek, ÖJZ 2017, 749
Der Beitrag behandelt den Ministerialentwurf des Strafprozessänderungsgesetzes 2017, mit dem eine Lückenschließung im Bereich der Überwachung von Nachrichten erfolgen soll. Während die geltende Rechtslage (§§ 134, 135 StPO) auch die Überwachung der Kommunikation über internetbasierte Dienste (WhatsApp, Messenger, Skype etc) erlauben würde, scheitert die praktische Durchführung an der Technik der sog „End-to-end“-Verschlüsselung. Deshalb soll in das überwachende Endgerät eine Software eingebracht werden, die Sicherheitslücken im jeweiligen Betriebssystem ausnützt, um gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleiten zu können.