Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einstellung; mehrere Straftaten; Zweckmäßigkeit
ZWF 2017/66
; RIS-Justiz RS0131511
§ 192 Abs 1 Z 1 StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general- und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.