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ZWF 6, November 2017, Seite 256

Einstellung; mehrere Straftaten; Zweckmäßigkeit

ZWF 2017/66

§ 192 Abs 1 Z 1 StPO

; RIS-Justiz RS0131511

§ 192 Abs 1 Z 1 StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general- und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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