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ZWF 6, November 2017, Seite 256

Sicherstellung; Widerspruch; Konkretisierung

ZWF 2017/65

§§ 112 Abs 2, 157 Abs 2 StPO

; RIS-Justiz RS0131548

Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in § 112 Abs 2 Satz 1 StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne Weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach § 112 Abs 2 Satz 3 StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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