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Rechtsmittelanmeldung nach einer mündlichen Spruchsenatsverhandlung
ZWF 2022/66
mwN; Klemendi/Stieglitz, ZSS 2021, 139; Fischerlehner, BFGjournal 2021, 294
§ 150 Abs 4 FinStrG sieht nur eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ vor. Dies kann nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter erfolgen. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet hingegen keine Wirkung. Dies auch nicht, wenn sie in einem Kanzleivermerk festgehalten wird.
Wird die Anmeldung nicht zu Protokoll erklärt, hat sie schriftlich gemäß § 56 Abs 2 FinStrG nach den Bestimmungen der § 85 ff BAO zu erfolgen. Diese sehen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vor. Daher ist ein Anbringen, so auch die Anmeldung einer Beschwerde, das per E-Mail eingebracht wurde, schlichtweg verfahrensrechtlich nicht relevant.