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Zugänglichmachung von Informationen über Auskunftspersonen
ZWF 2022/64
Stützt sich eine Entscheidung auf bestimmte Informationen von Auskunftspersonen, sind diese dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Die Anonymität der Auskunftspersonen kann nur in jenen Fällen gewahrt werden, in denen ihre Hinweise nur den Grund für Ermittlungen darstellen und die entscheidungsrelevanten Tatsachen durch andere Beweismittel dargelegt werden.