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ZWF 6, November 2022, Seite 278

Zugänglichmachung von Informationen über Auskunftspersonen

ZWF 2022/64

§ 183 Abs 4 BAO

; SWK 26/2022, 1051

Stützt sich eine Entscheidung auf bestimmte Informationen von Auskunftspersonen, sind diese dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Die Anonymität der Auskunftspersonen kann nur in jenen Fällen gewahrt werden, in denen ihre Hinweise nur den Grund für Ermittlungen darstellen und die entscheidungsrelevanten Tatsachen durch andere Beweismittel dargelegt werden.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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