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SWK 26, 10. September 2022, Seite 1051

Zugänglichmachung von Informationen über Auskunftspersonen

Entscheidung: Ra 2020/15/0010 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 183 Abs 4 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: In einer anonymen Anzeige wurde ausgeführt, der bei einem liechtensteinischen Unternehmen unselbständig beschäftigte Herr S habe trotz Wohnsitzanmeldung in der Schweiz seinen tatsächlichen Wohnsitz in Österreich; er wohne bei seiner Lebensgefährtin und fahre jeden Tag mit dem Auto nach Liechtenstein und zurück. Nach Ermittlungen durch die Finanzpolizei ging das Finanzamt von der unbeschränkten Steuerpflicht von S aus und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide.

Das BFG wies die Beschwerde ab und nahm ebenfalls einen österreichischen Wohnsitz von S an. Dabei stützte es sich auf Aussagen verschiedener Personen (insbesondere Nachbarn der Lebensgefährtin von S).

Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BFG habe seine Sachverhaltsfeststellungen auf eine anonyme Anzeige gestützt, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes geheimer Beweismittel darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der in Rede stehenden anonymen Anzeige nicht um ein „geheimes Beweismittel“ h...

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