zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2022, Seite 272

Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist stets eine solche wegen Unzuständigkeit der Gerichte

§ 202 FinStrG; § 190 StPO

Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aus dem Grunde des § 202 Abs 1 FinStrG (auch schon in der […] Fassung BGBl I 2010/104) ist immer eine solche nach § 190 StPO. Dies erhellt sich aus der in § 202 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2010/104 enthaltenen Verständigungsvorschrift für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 202 Abs 1 FinStrG oder „sonst“ gemäß § 190 StPO einstellt, wodurch klar wird, dass Ersterer (nur) einen Spezialfall des Letzteren darstellt […]. In diesem Sinn normiert nunmehr § 202 Abs 1 FinStrG idgF, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren „gemäß § 190 StPO“ insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren nicht gegeben wäre ([…] seit dem Inkrafttreten […] des AbgÄG 2020 […] ist übrigens – umgekehrt – auch jede Einstellung eines Finanzstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine solche wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens nach § 202 Abs 1 zweiter Satz FinStrG […]).

Sachverhalt: Aufgrund eines Berichts der Finanzstrafbehörde vom wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen C. (wegen des Verdachts der Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in einer den Betrag von 100.000 € jed...

Daten werden geladen...