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EuGH: Europäischer Haftbefehl bei Mängeln in der Unabhängigkeit der Richterschaft
Im Februar 2022 hat sich der EuGH mit dem Urteil X und Y zum dritten Mal damit beschäftigt, wie im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls mit möglichen rechtsstaatlichen Defiziten im Ausstellungsstaat umzugehen ist. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Urteilen geht es dabei um Polen, das mit einem Rechtsstaatlichkeitsverfahren nach Art 7 Abs 1 EUV konfrontiert ist.
Dem Vorabscheidungsverfahren zugrunde liegen zwei von polnischen Gerichten erlassene Europäische Haftbefehle, wobei es in dem einen um eine Übergabe zur Strafverfolgung, in dem anderen um eine Übergabe zur Strafvollstreckung geht. Das niederländische Gericht, das über die Vollstreckung dieser Europäischen Haftbefehle zu entscheiden hatte, bezweifelte, dass polnische Gerichte ein nach Art 47 Abs 2 GRC faires Verfahren vor einem „durch Gesetz errichteten Gericht“ garantieren könnten. Deshalb drohe eine Verletzung der vom Europäischen Haftbefehl Betroffenen in ihrem Recht auf ein faires Verfahren.
Angeführt wurden die systemischen Mängel, die die Unabhängigkeit der Justiz in Polen beeinträchtigen würden. Insbesondere führe seit 2017 die Rolle der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen), die laut der Rechtsprech...