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Anfangsverdacht; Aufklärung von Straftaten; Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Einstellung; Strafverfahren; Tatverdacht
§§ 1, 2, 4, 91, 98 bis 101, 103, 108, 190, StPO; § 35c StAG; § 8 DV-StAG
Ratz, „Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ im Kooperationsmodell (§ 98 Abs 1 StPO), ÖJZ 2022, 978
Während das Hauptverfahren durch „eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens“, also förmlich beginnt, beginnt das Ermittlungsverfahren durch „bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) vorliegt“, durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, als Strafverfahren hingegen, „sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts [...] nach den Bestimmungen des 2. Teils“ der StPO „ermitteln“. Zu solcher Ermittlung sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nur befugt, „wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine [mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung] begangen worden ist“. Der OGH hat stets auf die Schutzfunktion dieser rechtlichen Beurteilung hingewiesen. Die Leitungsverantwortung dafür trifft Staatsanwälte als „Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ (Art 90 a B-VG).