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Nicht veranlasste ausländische Ermittlung; Verwendungsverbot
ZWF 2022/63
§§ 134 Z 3 und 5, 140 Abs 1, 281 Abs 1 Z 2 und 4 StPO
(= RIS-Justiz RS0119110)
Eine innerstaatlich als Überwachung von Nachrichten nach § 134 Z 3 StPO zu beurteilende Vorgehensweise ausländischer Organe begründet keine Nichtigkeit nach § 140 Abs 1 StPO, weil sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische – und nicht auch an ausländische – Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten.