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ZWF 6, November 2022, Seite 254

Aufhebung der Beschlagnahme; Festsetzung von Geldbeträgen

ZWF 2022/61

§§ 23, 115 Abs 5 StPO; § 207a Abs 2 FinStrG

(= RIS-Justiz RS0134051)

Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen; als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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