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Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
ZWF 2022/60
§ 178 StGB ist als potenzielles Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet, dass die im Tatbestand beschriebene (Verbreitungs-)Gefahr zwar nicht tatsächlich eintreten, die Tathandlung aber typischerweise geeignet sein muss, diese herbeizuführen. Die Erstattung falscher Angaben beim Contact Tracing ist – unabhängig vom Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers – nicht typischerweise geeignet, die konkrete Gefahr der Verbreitung der Krankheit herbeizuführen.