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Amtsmissbrauch; Vollziehung der Gesetze; Hoheitsakte
ZWF 2022/59
(= RIS-Justiz RS0134047)
Missbrauch der Amtsgewalt setzt Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ voraus, also ein Fehlverhalten des Beamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung (oder der Gerichtsbarkeit). Neben Hoheitsakten (die typischerweise einseitige Anordnungsbefugnis in Anspruch nehmen) kann nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung auch Verwaltungshandeln tatbildlich sein, das selbst nicht normativer Art ist (etwa in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt), jedoch in spezifischer Verbindung zu einem (möglichen) Hoheitsakt steht, diesen also vorbereitet, begleitet oder umsetzt. Maßgeblich für die strafrechtliche Einordnung ist dabei nicht die grundsätzliche Befugnis eines Beamten, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.