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Einstellungsentscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens
Die unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbare (Art 288 Abs 2 AEUV) EUStA-VO enthält nur wenige Vorschriften in Bezug auf die Strafverfolgungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Soweit in dieser nichts anderes geregelt ist, gilt nationales Recht (Art 5 Abs 3 EUStA-VO). Damit sind für ein von der EUStA in Österreich geführtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen die inländischen Vorschriften über das Strafverfahren maßgeblich. Von diesem Prinzip gibt es nur wenige Ausnahmen; eine davon ist die Einstellungsentscheidung. Für diesen Verfahrensschritt enthält Art 39 Abs 1 lit a bis g EUStA-VO eine detaillierte Aufzählung von Einstellungsgründen. Dementsprechend sieht das nationale Durchführungsgesetz zur EUStA-VO (EUStA-DG) die Nichtanwendbarkeit der in § 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe vor (§ 14 Abs 1 EUStA-DG). Die unionsrechtliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen führt zu Auslegungsschwierigkeiten. Zugleich ergeben sich Konsequenzen im Bereich des Rechtsschutzes. Diesen Fragen wird in diesem Beitrag nachgegangen.
1. Allgemeines
Die Gründe für die genannte Lösung leuchten ein. Vorrangig soll auf diese Weise eine behördeneinhe...