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Die gerichtliche Kontrolle der Europäischen Staatsanwaltschaft
Neue Herausforderungen für die mitgliedstaatlichen Gerichte als funktionale Unionsgerichte
Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft weist wesentliche Aufgaben des Rechtsschutzes den Gerichten der Mitgliedstaaten zu. Dieser Beitrag analysiert die einschlägigen Bestimmungen der EUStA-VO und erläutert das Verhältnis zwischen den durch die EUStA-VO den nationalen Gerichten übertragenen Aufgaben und den danach verbliebenen Zuständigkeiten des EuGH.
1. Allgemeines
Mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde den Gerichten der Mitgliedstaaten eine neue, wichtige Aufgabe zugewiesen: Gemäß Art 42 Abs 1 EUStA-VO ist die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA, also einer Einrichtung der Union, jetzt primär Aufgabe der zuständigen nationalen Gerichte. Wie im Folgenden näher zu zeigen sein wird, sind die mitgliedstaatlichen Gerichte insoweit umfassend als Eingangsgerichte tätig. Dagegen bleibt es bei der Zuständigkeit des EuGH, auf Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts gegebenenfalls über die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der EUStA zu entscheiden, soweit sich diese Frage unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts stellt (s...