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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.06.2003, RV/4132-W/02

Ansuchen um Nachprüfung durch das Bundesvergabeamt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4132-W/02-RS1
Eine nachgereichte Urschrift zu einer gebührenpflichtigen, dem Organ der Gebietskörperschaft bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe, unterliegt grundsätzlich der (einfachen) Eingabengebühr (vgl. Zl. 97/16/0216). Das gilt dann nicht, wenn die Vorlage der Urschrift auf Grund des § 4 Abs. 3 GebG idF BGBl. I Nr. 130/1997 auf Verlangen der Behörde zum Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr erfolgt.
RV/4132-W/02-RS2
Jede sich auf das Vergabeverfahren beziehende und dem Auftraggeber zuzurechnende Willenserklärung ist eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des §113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (siehe VfGH 2.3.1002, B 691/01). Da es sich somit bei mehreren zur Nachprüfung beantragten (Teil-)entscheidungen eines Auftraggebers - vorbehaltlich der Zulässigkeit - um gesondert nach § 115 Abs. 1 BVergG 1997 wegen Rechtswidrigkeit zu prüfende Entscheidungen handelt, und das rechtliche Schicksal solcher kumulierten Anträge verschieden sein kann, fällt gemäß § 12 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr sooft an, als gesondert zur Nachprüfung beantragte Entscheidungen vorliegen (vgl. ).
RV/4132-W/02-RS3
Anträge auf einstweilige Verfügung nach § 116 Bundesvergabegesetz 1997, womit die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, sind zu den Anträgen auf Nachprüfung einer Entscheidung nach dem BVergG 1997 akzessorisch (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Antrag auf Erstattung von Stempelgebühren vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Dem Antrag vom auf Zurückzahlung von eines in Stempelmarken entrichteten Betrages von € 470,92 nach § 241 Abs. 2 BAO wird teilweise stattgegeben und es werden € 52,32 rückerstattet.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit einer am 18. Jänner 20001 im Wege der Telekopie beim Bundesvergabeamt zur Zahl N13/01 überreichten Eingabe beantragte die Bw. im Zuge einer Nachprüfung gemäß § 115 Abs. 1 Bundesvergabegesetz (in der Folge BVergG) fünfzehn in einem Vergabeverfahren getroffene Teilentscheidungen der B. GmbH für nichtig zu erklären.

Für den Fall, dass dem nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag, das gesamte Vergabeverfahren zur Vergabe des Auftrages ab der Einladung zur Anbotslegung, sohin sämtliche Entscheidungen der B. GmbH ab diesem Zeitpunkt ("Zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens") für nichtig zu erklären.

Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag, die gesamte Ausschreibung der B. GmbH für nichtig zu erklären.

Weiters stellte die Bw. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der B. GmbH bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, verboten wird, den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen.

Für den Fall, dass dem nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der B. GmbH bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, aufgetragen wird, dass sie den Zuschlag an ihre Mitbewerberin im Vergabeverfahren nur unter der Bedingung erteilen darf, dass der Zuschlag widerrufen werde, wenn auch nur einem von den gestellten Anträgen stattgegeben wird.

Die Urschrift der bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe übermittelte die Bw. dem Bundesvergabeamt auf postalischem Wege.

Mit dem den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgebenden Bescheid vom forderte das Bundesvergabeamt 38 mal S 180,-- Bundesstempelmarken nach, welche die Bw. am nachreichte.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erstattung der zuviel entrichteten Gebühren gemäß § 241 BAO. Die Bw. führte dazu aus, dass nur zwei getrennte Ansuchen gestellt worden wären. Zum einen der Antrag auf Nichtigerklärung und zum anderen der Antrag auf einstweilige Verfügung.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung meinte die Bw. u.a., dass all jene Entscheidungen des Auftraggebers, durch die ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss des Vertrages habe, mit Schaden bedroht sei, gemeinsam einer Nachprüfung beim Bundesvergabeamt unterzogen würden. Es entspreche der ständigen Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes, dass bei Anfechtung einer größeren Anzahl von Auftraggeberentscheidungen diese Entscheidungen insoweit geprüft würden, ob eine der angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären sei. Werde eine Entscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt, werden die darüber hinausgehenden Entscheidungen des Auftraggebers keiner Überprüfung mehr unterzogen. Bereits die Nichtigerklärung einer Entscheidung führe für den anfechtenden Unternehmer zum gewünschten Ergebnis. Darüber hinaus sei es nicht verständlich, warum eine einmal mit Telefax und einmal mit Post eingereichte Eingabe zweimal zu vergebühren sei. Es sei ständige Praxis von Rechtsvertretern, dass ein mittels Telefax übermittelter Schriftsatz im Nachhinein noch im Original per Post nachgereicht werde. Dies diene im Wesentlichen der Sicherstellung, dass sämtliche Teile des Schriftstücks eingelangt sind und eventuelle Übertragungsfehler hintangehalten werden.

Der Antrag auf Rückerstattung wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom abgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom bekräftigte die Bw. Ihren Antrag auf Rückerstattung und beantragte eine mündliche Verhandlung.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreitet betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte des GebG gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF des BGBl. I Nr. 142/2000 (in der Folge GebG) einer festen Gebühr von S180. Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen auf Grund des Abs. 4 leg.cit. die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

§ 4. GebG lautet:

"(1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen."

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Zur Frage der Gebührenpflicht mehrere Ausfertigungen, ist zu sagen, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (siehe Zl. 97/16/0216). Das gilt grundsätzlich auch für die Nachreichung einer Urschrift zu einer bereits eingebrachten Telekopie.

Durch Anbringung der Stempelmarken auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift nach § 4 Abs. 3 GebG iV. mit Abs. 1 leg.cit. kann die Eingabengebühr für eine im Wege der Telekopie überreichten Eingabe entrichtet werden und es kann die Vorlage einer solchen Urschrift auf Verlangen der Behörde keine neuerliche Eingabengebühr auslösen. Im gegenständlichen Fall war aber weder die Eingabengebühr für die Telekopie auf der nachgereichten Urschrift entrichtet, noch erfolgte die Vorlage der Urschrift auf Verlangen der Behörde, sodass sowohl die Telekopie wie auch die nachgereichte Urschrift für sich der Eingabengebühr unterliegen.

Zu den Anträgen nach § 115 Abs. 1 BVergG ist zu sagen, dass das Nachprüfungsverfahren der Durchsetzung subjektiver Rechte der Bewerber (Bieter), dient, die durch Handlungen des Auftraggebers in Gestalt von Entscheidungen (§115 Abs. 1 BVergG) verletzt wurden (§113 Abs. 2 BVergG: "zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen"). Daher kann die den Gegenstand eines Rechtsschutzantrages bildende Nichtigerklärung keinesfalls bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers betreffen. Vielmehr geht es um die nach außen als "Entscheidungen" in Erscheinung tretenden Teilakte des vergebenden Organs im Vergabeverfahren und somit stets um die Nichtigerklärung privatrechtlicher Willenserklärungen des Auftraggebers. Dies zeigt auch §117 Abs. 2 BVergG, der beispielsweise eine Streichung von diskriminierenden Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen vorsieht. Jede sich auf das Vergabeverfahren beziehende und dem Auftraggeber zuzurechnende Willenserklärung ist eine anfechtbare Entscheidung iSd §113 Abs: 2 BVergG (siehe VfGH 2.3.1002, B 691/01).

Der Ansicht der Bw., es entspreche der ständigen Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes, dass bei Anfechtung einer größeren Anzahl von Auftraggeberentscheidungen diese Entscheidungen insoweit geprüft würden, ob eine der angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären sei, kann daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die gemäß § 114 BVergG veröffentlichen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes wie zB. den Bescheid vom , 12N-52/02-26 oder den Bescheid vom , N-14/02-35 verwiesen.

Da es sich grundsätzlich bei jeder gesondert zur Nachprüfung beantragten Teilentscheidung eines Auftraggebers - vorbehaltlich der Zulässigkeit - um eine gesondert nach § 115 Abs. 1 BVergG wegen Rechtswidrigkeit zu prüfende Entscheidung handelt, und somit das rechtliche Schicksal der kumulierten Anträge verschieden sein kann, fällt gemäß § 12 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr sooft an, als gesondert zur Nachprüfung beantragte Entscheidungen vorliegen (vgl. ).

Zu den Anträgen auf einstweilige Verfügung gemäß § 116 BVergG ist zu sagen, dass mit solchen Anträgen die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, und das Bundesvergabeamt auf Grund eines solchen Antrages, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, unverzüglich entsprechende vorläufige Maßnahmen zu ergreifen hat. Auf Grund der sich daraus ergebenden Akzessorietät zu den Anträgen auf Nachprüfung ist diesbezüglich die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr ausgeschlossen.

Da sowohl die überreichte Telekopie wie auch die nachgereichte Urschrift der Eingabengebühr unterliegen, und jeweils Anträge um Nachprüfung 17 gesonderter Entscheidungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BVergG gestellt wurden, war der Berufung teilweise stattzugeben und es ist der zu viel entrichtete Betrag von S 720,00 (entspricht € 52,32) zurückzuzahlen.

Dem Antrag vom eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, war nicht zu entsprechen. Die Möglichkeit, über eine Berufung eine mündliche Verhandlung zu führen, oblag bei Antragstellung nur Berufungssenaten und zwar in jenen Fällen, in denen § 260 Abs. 2 BAO in der seinerzeit geltenden Fassung dies ausdrücklich vorsah.

Sollten Sie noch Fragen zur Rückzahlung haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 115 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
§ 116 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
Schlagworte
Akzessorietät
Nachprüfung
Vergabeverfahren
Bundesvergabeamt
BVergG
Bundesvergabegesetz
Telekopie
mehrere Ausfertigungen
kumulierte Anträge
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at